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Verständigungspflicht der Bank vor Eintragung in Warnliste

Der Oberste Gerichtshof sprach einem Bankkunden einen Schadenersatzanspruch zu, da dieser in eine Gläubigerwarnliste aufgenommen wurde, ohne vorher entsprechend benachrichtigt worden zu sein.

Ein Rechtsanwalt bürgte als Käufer einer Wohnung zur Besicherung eines vom Verkäufer aufgenommenen Kredites. Nachdem über das Vermögen des Kreditnehmers der Privatkonkurs eröffnet wurde, forderte die Bank den Rechtsanwalt zur Zahlung auf. Da der Rechtsanwalt jedoch eine Rückzahlung des fällig gestellten Betrages nicht vorgenommen hatte, veranlasste die Bank die Eintragung des Rechtsanwaltes in die vom KSV (Kreditschutzverband von 1870) geführte Warnliste der Banken, ohne ihn zuvor auf die Möglichkeit einer derartigen Eintragung hinzuweisen. Dem Rechtsanwalt entgingen durch die Aufnahme in diese Liste zumindest zwei größere Geschäfte.

Der OGH bestätigte, dass die Fälligstellung des Kredites gesetzeskonform erfolgte. Der Eintragung des Rechtsanwaltes in die Warnliste hätte jedoch eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen vorangehen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. In einem solchen Fall ist die Eintragung in die Warnliste durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse nicht mehr gerechtfertigt und somit rechtswidrig. Der OGH sprach daher dem Rechtsanwalt einen Schadenersatzanspruch zu.

Da der Rechtsanwalt keine ziffernmäßige Bestimmung des Schadens vorgenommen hatte, ist die Höhe des Schadenersatzanspruches vom Erstgericht noch festzustellen.

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