Zum Inhalt

Vertragsverlängerungen von "elitepartner" rechtsunwirksam

Zahlreiche KonsumentInnen beschwerten sich in der Beratung des VKI darüber, dass "elitepartner" die auf bestimmte Zeit abgeschlossene Partnervermittlungsverträge verlängert, ohne in gesetzmäßiger Form darüber zu informieren, dass das Unterlassen einer Kündigung zu einer Vertragsverlängerung führt. Der VKI führt daher - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage nach § 28a KSchG, weil diese Vorgehensweise gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG verstößt.

Nach dem HG Wien hat es "elitepartner" zu unterlassen, ohne gesetzeskonforme Erklärungsfiktion von einer Vertragsverlängerung auszugehen und den KonsumentInnen zu suggerieren, das Vertragsverhältnis bestehe weiter und sei gültig verlängert, außer man stimme der Veröffentlichung eines Bildes und der Kennenlerngeschichte in der Rubrik "Erfolgsgeschichten" zu. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

Ein Konkurrenzunternehmen von "elitepartner" hat zwischenzeitlich auch eine nicht rechtskräftige einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es das Unternehmen bis zur Rechtskraft über das Urteil der Unterlassungsklage (des Konkurrenzunternehmens) im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Wesentlichen zu unterlassen hat, vor Vertragsabschluss nicht ausreichend deutlich und unmissverständlich klar auf die automatische Vertragsverlängerung bei befristeten Verträgen hinzuweisen. 

HG Wien, 16.05.2012, 18 Cg 12/12x
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang