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VfGH: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen VKI-Verbandsverfahren

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) wegen einer Klausel zur Preiserhöhung. Das erstinstanzliche Gericht gab dem VKI recht. Die EVN erhob Berufung dagegen. Zusätzlich stellte sie beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag, die Bestimmungen, nach denen der VKI eine Verbandsklage auf Unterlassung von gesetzwidrigen Klauseln führen darf, als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag der EVN wurde nun vom VfGH abgewiesen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbandsverfahren.

Nach dem Konsumentenschutzgesetz können Unternehmer auf Unterlassung von gesetzwidrigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt werden. Die EVN beantragte beim VfGH die Aufhebung dieser Bestimmung im nötigen Umfang.

Laut EVN verstößt diese Bestimmung gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und verletzt ihr Recht auf einen gesetzlichen Richter. Begründet hatte die EVN dies vor allem damit, dass sie ihre AGB der E-Control Austria vorgelegt hatte und diese sie nicht untersagt hatte.

Der VfGH wies den Antrag ab: Die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte entscheiden nicht über dieselbe Rechtssache. Ein solches Nebeneinander ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

VfGH 12.3.2019, G 190/2018-12

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