Ein Heimvertrag hat ua Angaben über die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen zu enthalten (§ 27d Abs 1 Z 6 KSchG). Der VfGH hatte sich damit zu beschäftigen, ob der Halbsatz "sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen" verfassungswidrig ist. Die antragstellenden Parteien brachten vor, dass es ihnen nicht möglich sei, diese Verpflichtung zu erfüllen, weil es - insb in Wien - keinen konkreten Leistungskatalog des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe gebe.
Der VfGH wies die Anträge auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmung ab: § 27d Abs 1 Z 6 KSchG verfolgt den Zweck der Kostentransparenz. Die Bestimmung ist so zu verstehen, dass eine Aufschlüsselung des Entgeltes in Teilentgelte für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung (allenfalls weiters für besondere Pflegeleistungen und sonstige zusätzliche Leistungen) zu erfolgen hat. Diese Aufschlüsselung ist insb erforderlich, um die Höhe eines Gewährleistungsanspruches bestimmen zu können. Zusätzlich ist anzugeben, welche Leistungen vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckt werden. Damit soll es für den Verbraucher nachvollziehbar sein, für welche Leistungen der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe aufkommt und welche Leistungen er selbst bezahlen muss. Durch die Regelung sollen Doppelverrechnungen verhindert und die Kontrolle der Entgeltgebarung durch den Heimträger ermöglicht werden
Heimträger sind in Entsprechung dieses Zweckes des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG (lediglich) verpflichtet, sich um bestmögliche Kostentransparenz zu bemühen. Sie müssen die in Anwendung der landesgesetzlichen Regelungen (vgl etwa § 12 Abs 2 CGW) gewährten Leistungen in ihre Heimverträge aufnehmen bzw. deren Inhalt umschreiben. Sollte es von Seiten der zuständigen Organe des Landes keine (bezifferbare) Aufstellung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen geben, ist der in § 27d Abs. 1 Z 6 KSchG enthaltenen Verpflichtung bereits dadurch Genüge getan, dass der Heimträger den Verbraucher im Heimvertrag angemessen über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung informiert.
In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Wien jüngst in einem einschlägigen Fall dargelegt (OLG Wien 29.3.2019, 4 R 167/18k (nicht rechtskräftig); vgl auch OGH 1 Ob 230/06i), wie Heimträger vorgehen müssen, um der gesetzlichen Verpflichtung des § 27d Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz KSchG nachzukommen.
Heimträgern ist es dementsprechend jedenfalls möglich, die dargestellten Anforderungen an die Vertragsgestaltung zu erfüllen.
VfGH 11.12.2019, G 40-41/2019-16, G 43/2019-16