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Vienna City Marathon - Ihre Rechte nach Absage

Läufer müssen sich nicht mit den angebotenen Möglichkeiten der Refundierung zufrieden geben sondern können die Ausstellung eines Gutscheines verlangen.

Der Vienna City Marathon 2020 musste auf Grund der Corona Situation abgesagt werden. Der Veranstalter des Vienna City Marathon hat vor kurzem die angemeldeten Läufer über die Möglichkeiten der Refundierung von Nenngeld und anderen gebuchten Leistungen informiert.  

Angeboten werden 3 Möglichkeiten:

  1. 100 Prozent Übertragung des Startplatzes auf den Vienna City Marathon 2021 oder 2022 oder
  2. Start als Unterstützer beim VCM 2021 mit einer freiwilligen Nenngebühr Deiner Wahl oder
  3. 30 Prozent Rückerstattung von Nenngeld und Chipmiete.

Wer nicht die Varianten 1 oder 2 wählen möchte, wird demnach mit 30 % von Nenngeld und Chipmiete abgespeist. Der Rest soll offenbar verfallen. Das erscheint in zweifacher Hinsicht unzulässig:

Anspruch auf Gutschein und Auszahlung eines über EUR 70,-- hinausgehenden Nenngeldes:
Nach dem vor kurzem beschlossenen und auf diese Veranstaltung wahrscheinlich anwendbaren Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) gilt folgendes:

  • Wenn das zu erstattende Entgelt bis zu EUR 70,-- beträgt, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über diesen Betrag geben.
  • Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als EUR 70,-- bis zu EUR 250,-- beträgt, kann der Veranstalter bis zum Betrag von EUR 70,-- einen Gutschein geben; der darüber hinausgehende Betrag ist auszubezahlen.

Beispiele:

  • Beträgt das Nenngeld EUR 100,-- (etwa für die Anmeldung für die Marathondistanz) so kann der Veranstalter einen Gutschein iHv EUR 70,-- ausgeben, EUR 30,-- müssen zurückbezahlt werden.

  • Beträgt das Nenngeld EUR 184,-- (etwa für die Anmeldung für die Staffel), so kann der Veranstalter einen Gutschein iHv EUR 70,-- ausgeben, EUR 114,-- müssen zurückbezahlt werden.

Man muss sich also nicht damit zufrieden geben, dass nur 30% erstattet werden und der Rest des bezahlten Nenngeldes verfällt, sondern man kann je nach Höhe des Nenngeldes einen Gutschein bzw. einen Gutschein plus Auszahlung verlangen. Wird der Gutschein nicht bis Ende 2022 eingelöst, kann die Auszahlung des Gutscheinbetrages verlangt werden, vorausgesetzt der Veranstalter ist dann noch existent und zahlungsfähig.

Anspruch auf Refundierung der Chipmiete
Das KuKuSpoSiG ist nach Ansicht des VKI nicht auf die Chipmiete anwendbar, die Chipmiete ist daher zur Gänze zu refundieren.  

Der VKI stellt einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die Ausstellung eines Gutscheines und bei Bezahlung einer Chipmiete die Rückzahlung des dafür bezahlten Betrages verlangt werden kann.

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