Zum Inhalt

VKI begrüßt Strafurteil gegen Auer-Welsbach

Schadenersatz zum Teil symbolisch zugesprochen; nächste Schritte für die Geschädigten.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) begrüßt das heutige Strafurteil im Verfahren gegen Wolfgang Auer-Welsbach und insbesondere auch den Zuspruch eines Teils der Schadenersatzansprüche (500 Euro) als Symbol für die finanzielle Verantwortung des Wolfgang Auer-Welsbach. Damit bekommen die Schadenersatzforderungen der vielen geschädigten Anleger eine weitere Grundlage. Zum einen haftet Auer Welsbach mit seinem Privatvermögen, zum anderen haften auch die AvW-Firmen für die Schäden, die durch Auer-Welsbach verursacht wurden. Daher werden nun Forderungen im Konkurs anzumelden sein und man wird Schadenersatz von Auer Welsbach fordern. Der VKI wird - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - den geschädigten Anlegern mit Rat und mit Musterprozessen zur Seite stehen.

Das heutige Strafurteil gegen Auer Welsbach ist eine wichtige Zäsur für geschädigte Anleger auf dem Weg, wenigstens teilweise die erlittenen Schäden ersetzt zu bekommen. Das Gericht hat sogar einen symbolischen Teil der Schadenersatzansprüche den Privatbeteiligten - rund 600 von ihnen wurden auch heute von Rechtsanwalt Dr. Felsberger im Auftrag des VKI vertreten - zugesprochen und sie mit dem Rest auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Damit sollte klargestellt sein, dass nun Wolfgang Auer-Welsbach auch persönlich für den angerichteten Schaden haftet. Bleibt nur die Frage, auf welches Privatvermögen seine Gläubiger noch greifen können. Dazu wird es weiterer Aufklärung bedürfen - notfalls auch im Zuge von Exekutionen und eines allfälligen weiteren Konkursverfahrens.

Aber auch die von Auer-Welsbach geleiteten Firmen - AvW Invest und AvW Gruppe, beide im Konkurs - haben für die von Auer-Welsbach verursachten Schäden einzustehen. In den Konkursen wurde die Frist zur Anmeldung von Forderungen zuletzt auf den 30.4.2011 erstreck. Die Masseverwalter haben für Ende Februar ein vereinfachtes elektronisches Anmeldesystem angekündigt. Gleichzeitig haben die Masseverwalter aber auch angekündigt, Forderungen von geschädigten Anlegern bestreiten zu müssen, um mit Musterprozessen Rechtsklarheit zu schaffen.

"Der VKI wird in Musterprozessen auf diese Rechtsklarheit dringen und hofft, dass für die Masse der Geschädigten vorgesorgt wird, sodass deren Forderungen derweilen nicht verjähren können", kündigt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI an. Der VKI wird rechtzeitig vor Ende der Anmeldefrist genaue Anleitungen geben, wie Geschädigte ihre Forderungen im Konkurs der beiden Firmen richtig anmelden können. Wer von Anlegeranwälten oder Kreditschutzverbänden vertreten wird, möge sich an diese Institutionen wenden.

http://www.orf.at/stories/2039569/

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang