Zum Inhalt

VKI bei OLG Linz gegen VW erfolgreich - Wende im Zuständigkeitsstreit

Oberlandesgericht Linz bestätigt die Zuständigkeit österreichischer Gerichte.

Mitte September 2015 hat VW eingestanden, bei Dieselmotoren der Marken VW, Audi, SEAT und Skoda aus der Konstruktionsserie EA 189 mit Hilfe einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware Abgastests manipuliert zu haben.

Schadenersatzzahlungen an Betroffene wurden von VW aber ebenso wie in anderen europäischen Ländern verweigert.Der VKI brachte daraufhin im September 2018 im Auftrag von BMASGK und BAK 16 Sammelklagen für rund 10.000 Geschädigte bei allen Landesgerichten Österreichs mit einem Gesamtstreitwert von rund 60 Millionen Euro gegen VW ein.VW bestreitet in all diesen Verfahren, dass die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben wäre und legte dazu ein Privatgutachten vor, in dem entgegen der klaren Rechtsprechung behauptet wird, dass keine Zuständigkeit für Verfahren in Österreich gegeben wäre.Nachdem die Landesgerichte Korneuburg, Wiener Neustadt und Wels ihre Zuständigkeit daraufhin verneint hatten, liegt nunmehr in den Sammelklagsverfahren des VKI die erste positive Entscheidung zur Frage der Zuständigkeit vor: Das Oberlandesgericht Linz gibt dem VKI Recht, hebt die Entscheidung des Landesgerichts Wels (LG Wels) auf und bejaht zu der beim LG Wels eingereichten Sammelklage die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.

Es hält fest, dass jenes Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel das Fahrzeug übergeben wurde. Ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist für VW möglich.Das OLG Linz hält damit an der schon bisher eindeutigen Rechtslage und Rechtsprechung betreffend Zuständigkeit fest. Im Ergebnis wird damit einer Verzögerungstaktik von VW einen Riegel vorgeschoben.Des Weiteren haben die Oberlandesgerichte Wien und Linz zuletzt eindeutig ausgesprochen, dass die Gerichte die Ansprüche gegen VW nicht in Senatsbesetzung, sondern mittels Einzelrichter zu beurteilen haben. Auch in diesem Punkt ist VW daher nicht erfolgreich, die Verfahren zu verzögern.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

2023 der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö-Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln.

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang