Zum Inhalt

VKI - Erfolg bei Lehman-Garantie-Produkt

Auch das OLG Wien bestätigt: Die Generali Versicherung hat irreführend für das Anlageprodukt "Premium Edition 168" geworben und ihre Haftung für den Kapitalverlust in den AGB gesetzwidrigerweise ausgeschlossen

Der VKI ging - im Auftrag des BMASK - gegen die Werbung und gegen Klauseln in den Verträgen des Versicherungsanlageproduktes "Premium Edition 168" der Generali Versicherung vor und wurde in wesentlichen Punkten schon in erster Instanz bestätigt. Das OLG Wien verwarf nun die Berufung der Beklagten.

Die Generali hatte für das Produkt "Premium Edition 168" (Slogan: "Give Geld a Chance") mit einer "Kapitalgarantie 168%", "garantiert hohen Erträgen" und mit dem Logo sowie dem Slogan "unter den Flügeln des Löwen" geworben.
Tatsächlich handelte es sich bei dem Produkt um eine Anleihe der Lehman Brothers Treasury Co.B.V. in den Niederlanden; als Garantiegeber trat deren Muttergesellschaft, die Lehman Brothers Holding Inc. in den USA auf, worüber die Kunden weder in der Werbung noch in den Vertragsunterlagen ausreichend informiert wurden.
In den AGB wälzte die Versicherung das Risiko auf den Kunden ab, indem sie die Haftung für den Ausfall des Emittenten und einen damit verbundenen Kapitalverlust ausschloss.

Das Erstgericht erklärte die Werbung für irreführend, die Klauseln für gesetzwidrig.
Das OLG Wien als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Bei einem Garantieprodukt sei die Identität des Garanten gerade die Kerninformation zur Beurteilbarkeit, ob das Produkt den Sicherheitserwartungen entspreche, die Information darüber sei nicht irgendein, sondern ein zentrales Detail, und hätte in der Werbung ohne weiteres Platz gefunden. Die Garantie eines großen und seriösen im Inland ansässigen Versicherungsunternehmens entfaltet eine einschlägige Anlockwirkung, auch wenn die Lehman-Gruppe zum damaligen Zeitpunkt noch einen tadellosen Ruf besessen habe.

OLG Wien 21.9.2009, 4 R 189/09g
Klagevertreter: Brauneis, Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang