Der VKI ging - im Auftrag des BMASK - gegen die Werbung und gegen Klauseln in den Verträgen des Versicherungsanlageproduktes "Premium Edition 168" der Generali Versicherung vor und wurde in wesentlichen Punkten schon in erster Instanz bestätigt. Das OLG Wien verwarf nun die Berufung der Beklagten.
Die Generali hatte für das Produkt "Premium Edition 168" (Slogan: "Give Geld a Chance") mit einer "Kapitalgarantie 168%", "garantiert hohen Erträgen" und mit dem Logo sowie dem Slogan "unter den Flügeln des Löwen" geworben.
Tatsächlich handelte es sich bei dem Produkt um eine Anleihe der Lehman Brothers Treasury Co.B.V. in den Niederlanden; als Garantiegeber trat deren Muttergesellschaft, die Lehman Brothers Holding Inc. in den USA auf, worüber die Kunden weder in der Werbung noch in den Vertragsunterlagen ausreichend informiert wurden.
In den AGB wälzte die Versicherung das Risiko auf den Kunden ab, indem sie die Haftung für den Ausfall des Emittenten und einen damit verbundenen Kapitalverlust ausschloss.
Das Erstgericht erklärte die Werbung für irreführend, die Klauseln für gesetzwidrig.
Das OLG Wien als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Bei einem Garantieprodukt sei die Identität des Garanten gerade die Kerninformation zur Beurteilbarkeit, ob das Produkt den Sicherheitserwartungen entspreche, die Information darüber sei nicht irgendein, sondern ein zentrales Detail, und hätte in der Werbung ohne weiteres Platz gefunden. Die Garantie eines großen und seriösen im Inland ansässigen Versicherungsunternehmens entfaltet eine einschlägige Anlockwirkung, auch wenn die Lehman-Gruppe zum damaligen Zeitpunkt noch einen tadellosen Ruf besessen habe.
OLG Wien 21.9.2009, 4 R 189/09g
Klagevertreter: Brauneis, Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Wien