Zum Inhalt

VKI-Erfolg beim OLG Wien bei Fondsgebundener Lebensversicherung

Im Streit wegen intransparenter Rückkaufswerte und unklarer Kostenregelungen bei Lebensversicherungen hat das Oberlandesgerichtes Wien (OLG Wien) erstmals eine fondsgebundene Lebensversicherung beurteilt. Vertragsbestimmungen der Aspecta Versicherung sind demnach intransparent und somit gesetzwidrig.

Der VKI hatte im Auftrag des BMSG 12 Lebensversicherungen wegen unklarer Regelungen zum Rückkauf und zu Kostenabzügen geklagt. Vielen Konsumenten war nämlich nicht bewusst, dass sie im Fall einer vorzeitigen Beendingungen ihrer Lebensversicherung einen großen wirtschaftlichen Verlust erleiden.

Das Handelsgericht hatte als erste Instanz dem VKI bisher in allen wesentlichen Fragen Recht gegeben. Die Versicherungen hatten dagegen berufen. Nunmehr liegt das erste Urteil des OLG Wien zu Fragen der fondsgebundenen Lebensversicherung vor.

Das OLG Wien stellt klar, dass die Regelungen zu Kostenabzügen gesetzwidrig sind. Für den Kunden ist nämlich nicht abschätzbar, welcher Teil der einbezahlten Prämie als Kosten abgezogen und wie viel als Rest im Fonds veranlagt wird.

Auch die Stornoabzüge im Fall eines vorzeitigen Ausstieges sind nicht gesetzeskonform.

Im Fall der Rechtskraft bedeutet die bisher ergangenen Urteile, dass sich die Versicherung bei künftigen Rückkäufen nicht auf die intransparenten Klauseln berufen dürfen und die Versicherungsnehmer daher mehr ausbezahlt bekommen müssten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.

Das BMSG hat den VKI beauftragt, auf Wunsch der Versicherungsnehmer die Schäden bei einem raschen Rückkauf von Lebensversicherungen abzuschätzen und gegenüber den Versicherungen geltend zu machen (siehe www.verbraucherrecht.at).

In der klassischen Lebensversicherung hatte das OLG Wien bereits vor kurzem erfreuliche Klarstellungen in drei Urteilen vorgenommen.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang