Auf Basis von "Sponsoringvereinbarungen" mit Schulen im Wert von 2.000 Euro/Jahr, darf die Bank neben Plakaten in der Schule und auf Schulveranstaltungen bis zu 10 Schulstunden verwenden, um ihre Produkte zu bewerben, und das alles exklusiv.
Auf die Verbandsklage des VKI verpflichtete sich die Bank nun in einem gerichtlichen Vergleich, es zu unterlassen, Unterstufenschüler direkt, insbesondere in Schulstunden oder durch Verteilung von Werbematerial an diese in Schulen aufzufordern, bei Raiffeisen-Banken ein Konto zu eröffnen, zB durch Aufforderungen wie "Besuch uns gemeinsam mit Deinen Eltern in der nächsten Raiffeisen-Bank und hol Dir Deinen persönlichen Burton-Rucksack und Deine Junior-Card".
Um das attraktive Geschenk (Rucksack einer teuren, beliebten Marke) zu erhalten, sollten die Schüler anlässlich der Werbeveranstaltungen in Wiener Schulen der Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke zustimmen. Zu dem Zweck wurden Unterschriftsbögen herumgereicht, wobei im Anlassfall nahezu alle Schüler unterschrieben. Wer schon ein Konto besaß, konnte das Geschenk erlangen, wenn er Freunde warb, die noch keines hatten.
Der VKI sah darin eine aggressive Geschäftspraktik und klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb.
Das Verfahren wurde durch den Vergleich rechtswirksam beendet.
HG Wien, 17.10.2014, 43 Cg 18/14s
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Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien
VKI-Erfolg gegen aufdringliche Bankwerbung in Schulen
Auf eine Verbandsklage des VKI hin verpflichtete sich die Raiffeisen NÖ-Wien zur Unterlassung aggressiver Schulwerbung. Unter anderem hatte sie während des Unterrichts Daten von minderjährigen Schülern gesammelt.
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Urteil: VKI-Erfolg gegen aggressive Schulwerbung - 17.12.2014
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3312