Der beklagte Betreiber beschilderte von ihm bewirtschaftete kostenpflichtige Parkflächen nicht ausreichend deutlich und provozierte so Besitzstörungen. Autofahrer, die irrtümlich in die Parkflächen einfuhren, wurden sofort fotografiert und erhielten in der Folge Aufforderungen, die Zahlungspflicht von 175 Euro für die Besitzstörung anzuerkennen, ansonsten wurde mit Klage gedroht/geklagt.
Der VKI intervenierte für zahlreiche Betroffene, führte erfolgreiche Musterprozesse für diese und klagte im Auftrag des Sozialministeriums auf Unterlassung der irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken nach dem UWG. Die Erstinstanz gab der UWG-Klage nun statt.
Der Betreiber wurde verurteilt, es zu unterlassen, durch eine mangelhafte Kennzeichnung von kostenpflichtigen Parkflächen Besitzstörungen zu provozieren und Autofahrer, die infolge der mangelhaften Beschilderung in die Parkplätze eingefahren sind, zur Abgabe von Anerkenntnissen über Zahlungsverpflichtungen iHv 175 Euro, aufzufordern.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (13.6.2016).
LG Eisenstadt 29.4.2016, 18 Cg 7/16f
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Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
VKI-Erfolg gegen Parkplatzfalle
Das LG Eisenstadt gibt dem VKI in einer aktuellen Entscheidung Recht und untersagt die Geschäftspraktiken eines Parkplatzbetreibers als aggressiv. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Lesen Sie mehr:
Urteil Parkplatzfalle: Unlauteres Provozieren von Besitzstörungen - 14.6.2016
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3632