Das LG Salzburg untersagte dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 27.12.2006 mit sofortiger Wirkung, für Eintragungen in ein von ihm erstelltes Verzeichnis, insbesondere das "Österreichische Sterberegister" und/oder das "Diözesane Totenbuch" mit Schreiben zu werben, denen ein Zahlschein, insbesondere als Allonge, angeschlossen ist, wenn dem Schreiben nicht ausdrücklich und auch grafisch deutlich zu entnehmen ist, dass es sich nur um Vertragsanbote handelt.
Zahlscheinwerbung ist gemäß § 28a Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten, außerdem qualifizierte das Gericht das Verhalten des Beklagten auch als täuschend und sittenwidrig gemäß § 1 UWG. Vermittelte doch das Schreiben bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck eines amtlichen Schriftstückes, aufklärende Hinweise fänden sich nur in den AGB auf der Rückseite, wobei allgemein bekannt sei, dass solche AGB kaum gelesen würden. Als besonders verwerflich beurteilte der Richter den Umstand, dass sich die Schreiben an Hinterbliebene nach Todesfällen richteten, und damit eine ohnehin schwierige Situation zur Überumpelung der Betroffenen ausnützten. Das Gericht informierte die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges.
Da sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat, erließ das Gericht ein Versäumungsurteil. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Einstweilige Verfügung: LG Salzburg, 27.12.2006, 2Cg 231/06d
Versäumungsaurteil vom 29.1.2007
Klagsvertreterin: Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien