Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen die HMK V AG ("Österreichischer Münzkontor") wegen "irreführender Werbung" und "Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht" vor Gericht.
In dem Verfahren stufte der Oberste Gerichtshof (OGH) den sogenannten "Sammler-Service" des Unternehmens als "aggressiv" und "unlauter" ein. Daneben wurde die Bewerbung der Münzen und Medaillen zum Anlagezweck als "irreführend" eingestuft. Im Rahmen des Verfahrens entschied der OGH in Teilbereichen aber ebenso zu Gunsten der HMK V AG. Beide Parteien konnten in Folge die Einigung treffen, dass betroffene Konsumentinnen und Konsumenten, die Münzen und Medaillen erworben und beim VKI Beschwerde eingereicht haben, entschädigt werden.
Die Vertriebsmethode der HMK V AG beinhaltete, dass durch eine einzelne Bestellung ein Mechanismus ("Sammler-Service") ausgelöst wurde, bei dem Kunden weitere Münzen und Medaillen erhielten, die sie entweder zu zahlen hatten oder innerhalb einer Frist zurückschicken mussten. Ein Vorgehen, das der Oberste Gerichtshof als "aggressiv" und "unzulässig" erachtete. Darüber hinaus beurteilte der OGH die Bewerbung der Goldmünzen und Medaillen als Anlageprodukte als" irreführend". Die Frage der Entschädigung betroffener Konsumentinnen und Konsumenten blieb durch das Urteil offen.
Trotz der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte, zu den sich aus der OGH-Entscheidung ergebenden Rechtsfolgen für die Kundinnen und Kunden, konnten VKI und HMK V AG nun eine außergerichtliche Lösung für die beim VKI erfassten Beschwerdefälle erreichen. Konsumentinnen und Konsumenten, die Münzen und Medaillen bis 30.03.2020 erworben und beim VKI Beschwerde eingereicht haben, werden entschädigt.