Zum Inhalt

VKI-EVN: Einigung im Streit um unzulässige Preiserhöhung bei Strom und Gas-Tarifen

Betroffene Haushaltskunden erhalten Geldersatz. Anmeldung über den VKI war bis 31.05.2020 möglich.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Sozialministeriums - ein Gerichtsverfahren gegen das Energieunternehmen Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) gewonnen. Gegenstand des Verfahrens war eine Preisänderungsklausel, die laut Ansicht des VKI eine unbeschränkte Preisänderungsmöglichkeit vorsah. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte diese Preisanpassungsklausel für unzulässig.

Nach Ansicht des VKI fällt damit die Grundlage für die Preiserhöhung der EVN weg und ist der Erhöhungsbetrag an die Kunden zurückzuzahlen. Dies betrifft sowohl Strom- als auch Gaskunden zu insgesamt 10 Tarifen (siehe unten).

Der VKI konnte sich mit der EVN auf eine rasche außergerichtliche Lösung für betroffene Haushaltskunden einigen.

Kunden, die sich bei der kostenlosen Aktion des VKI anmelden und von der Preiserhöhung betroffen waren, erhalten einen pauschalen Geldersatz für Preiserhöhungen seit 1.10.2018 (bei Optima Tarifen) bzw. seit 1.12.2016 (bei Eco Float-Tarifen) im Ausmaß des sich aus der letzten Preiserhöhung ergebenden Differenzbetrages. Basis für die Gutschrift ist bei den betroffenen Optima-Tarifen die Verbrauchsmenge eines Jahres und bei den Eco Float-Tarifen die Verbrauchsmenge von drei Jahren.

Voraussetzungen zur Teilnahme
Teilnahmeberechtigt sind alle Haushaltskunden, die einen oder mehrere der folgenden Tarife der EVN beziehen bzw bezogen haben.
 

  • Optima-Tarife (Preiserhöhung vom 01.10.2018)           
    - Optima (Strom-Tarif)
    - Optima Eco
    - Optima Natur
    - Optima Eco Natur
    - Optima (Gas-Tarif)
    - Optima Biogas
  • Eco Float-Tarife (Preiserhöhung vom 01.12.2016)
    - Optima Eco Float
    - Optima Eco Float Natur
    - Optima Eco Float Cap
    - Optima Eco Float Cap Natur


Geldersatz erhalten auch jene Kunden, die keinen bestehenden Vertrag mit der EVN mehr haben.

Anmeldefrist
Die kostenlose Anmeldung beim VKI war bis 31. Mai 2020 möglich und ausschließlich online über folgenden Link durchzuführen.

Unterstützung des VKI
Der VKI wird die Voraussetzungen zur Teilnahme prüfen, geeignete Fälle an die EVN weiterleiten und die Rückzahlung des pauschalen Geldersatz für die Teilnehmer einfordern.

Wichtige Informationen - FAQs

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OGH: Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, unzulässig

OGH: Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG wegen deren Klauseln geklagt, die die Möglichkeit, den Schadenfreibonus zu bekommen an eine elektronische Kommunikation knüpfen. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, gab dem VKI somit Recht und erklärte die eingeklagten Klauseln für unzulässig.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Mit dem „Günstiger-Strom-Gesetz“ wurde ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz erlassen, das umfassende Neuerungen für den österreichischen Strommarkt beinhaltet. Das ElWG ist in weiten Teilen seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. Einzelne Bestimmungen (etwa der Sozialtarif) treten im Laufe des Jahres 2026 in Kraft.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang