Zum Inhalt

VKI gegen 17 Klauseln der AGB der Banken wegen Verstößen gegen ZaDiG erfolgreich

Im Auftrag des BMASK hatte der VKI die UniCredit Bank Austria - stellvertretend für viele Banken - wegen Verstößen zahlreicher Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingunge gegen das Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) mit Verbandsklage auf Unterlassung geklagt.

Das ZaDiG ist seit 1.11.2009 in Kraft und regelt umfassend die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister bzw -dienstnutzer betreffend Zahlungsdiensten. Das HG Wien bestätigt nun die Rechtsansicht des VKI und stellt fest, dass alle 17 inkriminierten Klauseln gegen das ZaDiG verstoßen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Im Sinne einer für Verbraucher klaren Rechts- und Geschäftsbedingungslage wäre ein rasches Einlenken der Banken wünschenswert.

Die wichtigsten Änderungen, die durch das ZaDiG auch baldigst Niederschlag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken finden sollten, betreffen va Informationspflichten gegenüber den Kunden und Entgeltbestimmungen:

Entgelte dürfen dem Kunden nach den Bestimmungen des ZaDiG nur dann verrechnet werden, wenn sie rechtzeitig vor Vertragsabschluss dem Kunden in aufgeschlüsselter Form mitgeteilt wurden. Klauseln, die dieser vorvertraglichen Aufklärungspflicht widersprechen sind daher unzulässig. Entgeltänderungen sind nach der neuen Rechtslage dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig (dh. zwei Monate vor der geplanten Änderung) mitzuteilen, wobei dieser ablehnen und außerordentlich kündigen kann. Indexklauseln, die pauschal die Entgelte für Zahlungsdienste an den Verbraucherpreisindex (VPI) anpassen, sind demnach ebenfalls nicht mehr zulässig.

Das Gericht stellt auch klar, was der Gesetzgeber mit der Formulierung gemeint hat, dass bestimmte Informationen (etwa auch geplante Änderungen des Rahmenvertrages) dem Kunden "mitgeteilt" werden müssen: Die Gesetzesmaterialien geben darüber Aufschluss, dass das Kreditinstitut diese Informationen dem Kunden von sich aus übermitteln muss. Ein bloßes "Zurverfügungstellen" (etwa durch Aushang im Schalterraum der Bank) reicht dafür nicht aus.

Auch hinsichtlich etwaiger Sorgfaltspflichten, die die Bank den Kunden in Bezug auf Zahlungsinstrumente (etwa Bankomat- oder Kreditkarten) mittels Klauseln in den AGB auferlegen möchte, setzt das ZaDiG klare Grenzen: Nicht alle Sicherheitsvorkehrungen, sondern lediglich für den Kunden "zumutbare" dürfen auf den Kunden abgewälzt werden.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang