Zwei Konsumentinnen buchten bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Punta Cana in der Karibik, darin beinhaltet waren die Hin- und Rückflüge Wien - Punta Cana jeweils mit Umstieg in Köln. Anders als beim Hinflug, der problemlos verlief, konnten die Konsumentinnen beim Rückflug ihr Gepäck von Punta Cana bis Wien nicht durchchecken, sondern mussten es in Köln abholen und wiederum neu einchecken. Hinzu kam, dass der Flug von Punta Cana nach Köln eine Verspätung von über einer Stunde hatte. Wäre das Gepäck der beiden Konsumentinnen in Punta Cana bis Wien durchgecheckt worden, wäre trotz der Verspätung ausreichend Zeit verblieben, um den Anschlussflug nach Wien zu erreichen. Stattdessen mussten die beiden Konsumentinnen sich in Köln zum Gepäckausgabeband begeben, dort ihre Koffer abholen, anschließend die Passkontrolle passieren und erst danach hätten sie für den Flug nach Wien überhaupt einmal einchecken können. Die Verspätung des ersten Teilfluges in Kombination mit dem von Eurowings unterlassenen Durchchecken der beiden Konsumentinnen bis zu ihrem Endziel Wien war daher ursächlich dafür, dass sie den Anschlussflug nicht mehr erreichen konnten und Wien schließlich mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichten.
Gemäß Art 5 Abs 1 lit c der Fluggastrechte-VO wird bei Annullierungen eines Fluges den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Verspätung von mehr als drei Stunden einer Annullierung gleichzusetzen, weshalb die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden und somit den in Art 7 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können. Für die Beurteilung der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO ist bei einem Flug mit Anschlussflügen grundsätzlich die Verspätung am Endziel, also dem Zielort des letzten Fluges maßgeblich. Ob die verspätete Ankunft am Endziel durch den ersten oder den zweiten Teilflug hervorgerufen wurde, macht keinen Unterschied, da lediglich auf den Zeitverlust am Endziel abgestellt wird.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BG Schwechat 19.04.2021, 21 C 698/20k
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.