Zum Inhalt

VKI gegen Mag. Steiner erfolgreich

Der VKI ist in zwei Verfahren zur potentiellen Haftung des Vermögensberaters Mag. Johannes Steiner erfolgreich.

Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (LG ZRS Wien) haftet Mag. Steiner als Vermittler eines Privatkredites wegen fehlerhafter Bonitätsprüfung des Kreditnehmers. 

Das Handelsgerichtes Wien (HG Wien) hebt in einer Entscheidung zu einem potentiellen Beratungsfehler bei einer Privatkreditvermittlung durch Mag. Steiner die Entscheidung des Erstgerichtes auf. Das Erstgericht hatte die Klage des VKI wegen angeblich fehlender Passivlegitimation abgewiesen. In der Folge wird zu klären sein, ob eine Fehlberatung der Kreditnehmerin - im Sinne ihrer Schilderung - anzunehmen ist. 

In beiden Fällen hatte das BMASK den VKI mit der Klagsführung beauftragt.

Dem VKI und anderen Konsumentenschützern liegen zum Vermögensberater Mag. Johannes Steiner aus den letzten Jahren im Übrigen viele Beschwerden vor.

Dabei wurden etwa an KonsumentInnen kurzfristige Privatkredite im Zusammenhang mit langfristigen Lebensversicherungen vermittelt. Dass eine Tilgung der Kredite mittels der Erträge aus den Lebensversicherungen risikoreich ist und dass gerade durch die Verbindung von kurzfristigen Krediten mit langfristigen Lebensversicherungen Schwierigkeiten bei der Tilgung vorprogrammiert sind, war den Betroffenen nicht bewusst.

Derartige Kreditnehmer stehen daher oftmals vor finanziellen Verlusten, weil sie die Privatkredite nicht zurückzahlen können und selbst kein Geld für die weitere Zahlung der Lebensversicherungsprämien haben. Die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen können wegen Vinkulierungen an Kreditgeber manchmal gar nicht ausgezahlt werden. Selbst wenn eine Zustimmung der Kreditgeber erfolgt, tritt im Normalfall ein massiver Verlust ein, weil die sogenannten Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in den ersten Jahren weit unter den einbezahlten Prämien liegen und damit eine vollständige Abdeckung der Kredite nicht möglich ist. 

Beschwerden gibt es aber auch von Kreditgebern, welche das verborgte Geld nicht zurückerhalten. Ob bei mehrmaliger Kreditvergabe überhaupt ein Anspruch des Kreditgebers auf Zinsen besteht, ist in diesem Zusammenhang fraglich. Immerhin bestimmt § 100 BWG, dass bei Bankgeschäften ohne Konzession kein Zinsanspruch besteht. Ob Kreditgeber über dieses Risiko aufgeklärt wurden, bleibt fraglich. 

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang