Zum Inhalt

VKI geht erfolgreich gegen irreführenden Nachahmer vor

HG Wien untersagt "Verein für Konsumentenschutz" die verwechslungsfähige Werbung mit dem Begriff "Konsumentenschutz”

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wehrt sich gegen Imitatoren, die zwecks Kundenakquirierung darauf abzielen, mit dem VKI verwechselt zu werden und damit dessen guten Ruf auszunützen versuchen. Das Handelsgericht Wien hat dem im Sommer 2010 eingetragenen "Verein für Konsumentenschutz" nunmehr mit Einstweiliger Verfügung untersagt, unter dieser Bezeichnung aufzutreten und das Wort "Konsumentenschutz" ohne einen vom VKI unterscheidungsfähigen Zusatz zu verwenden. Des Weiteren wurde dem Verein untersagt, die teuerste Hotline des VKI herauszugreifen und als dessen einzigen Zugang zur telefonischen Beratung darzustellen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, aber anfechtbar.

Erfolgreicher Konsumentenschutz zieht Nachahmer und Imitatoren an. Der VKI ist seit 1961 erfolgreich für österreichische Verbraucherinnen und Verbraucher tätig. Nun versuchen neugegründete Vereine, diesen guten Ruf für ihre Zwecke auszunützen. So auch der im Sommer 2010 gegründete "Verein für Konsumentenschutz", der unter www.konsumentenschutz.cc eine Website betreibt. Dort werden Ratsuchende an den Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt" (www.konsumenten-schutz.at) weiterverwiesen - ergänzt um die Information, dass dieser kostenlose telefonische Beratung biete, während der VKI unter einer bestimmten Nummer 1,09/Minute verrechnen würde. Wer daraufhin den Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt" telefonisch kontaktiert, wird zu einem Erstgespräch eingeladen. Bei diesem Gespräch ist es das Ziel, zu einer Mitgliedschaft um 92 Euro jährlich - zuzüglich Einschreibegebühr von 30 Euro - zu überreden.

"Immer wieder erhalten wir Beschwerden über Vereine, die sich als Verbraucherschützer inszenieren und in erster Linie Mitgliedsgebühren kassieren möchten. Daher ist es uns ein Anliegen, uns klar von derartigen Einrichtungen abzugrenzen", betont Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. Bereits im Sommer 2010 hat der VKI eine Einstweilige Verfügung gegen den Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt" erwirkt. Nunmehr war dieser auch gegen den "Verein für Konsumentenschutz" erfolgreich. Damit darf dieser vorerst nicht mehr unter dieser Bezeichnung auftreten.

"Bedauerlicherweise ist es so, dass nicht überall, wo ,Konsumentenschutz‘ draufsteht, auch tatsächlich die bewährte Qualität der  Konsumentenberatung von VKI, Arbeiterkammer oder Konsumentenschutzministerium enthalten ist", warnt Dr. Kolba. "Daher sollten sich  Verbraucher nicht durch klingende Titel in die Irre führen lassen."

Der VKI findet sich im Internet unter www.konsument.at bzw. www.verbraucherrecht.at. Telefonisch ist dieser unter der Wiener Rufnummer 01/58877-0 (werktags von 9 bis 16 Uhr)  erreichbar.

HG Wien 17.1.2011, 19Cg 215/10d (EV)
Volltextservice

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Der Digital Markets Act (DMA) sieht regulatorische Einschränkungen für sogenannte "Gatekeeper" - Plattformdienste mit erheblicher Marktmacht - vor und ist seit 7. März 2024 für 22 Dienste von sechs Gatekeepern, ua Amazon, Apple, Meta und Microsoft, wirksam. Wir stellen die Regelungen im Überblick dar.

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Der VKI hatte die Hofer KG wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen.

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

Der VKI hatte die XXXLutz KG (XXXLutz) geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang