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VKI gewinnt Verbandsklage gegen Premiere Fernsehen

Das HG Wien folgte dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und verurteilte Premiere - in einer Verbandsklage im Auftrag des BMSG - in erster Instanz zur Unterlassung irreführender Preiswerbung.

Premiere bot Jahresabos, inklusive zwei Monate gratis das "Premiere Komplett Paket" im Wert von 45 EUR/Monat an. Danach könne man auf ein anderes Programmpaket zum jeweils gültigen Preis umsteigen.

Der Verbraucher, der sich in der Folge an den VKI wandte, hatte innerhalb der geforderten Frist seinen Umstieg auf das Paket "Premiere Austria" im Wert von 9,90 EUR pro Monat erklärt. Seitens der Firma wurde ihm der Umstieg verweigert und von verschiedenen Callcenter Mitarbeitern gesagt, es sei nur ein Umstieg auf "Premiere Austria Plus" zu einem Mindestpreis von 19,90 EUR  möglich. Der Konsument erklärte hierauf schriftlich seinen Umstieg auf das günstigere "Premiere Austria" - Paket, trotzdem wurden ihm aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung höhere Monatsbeiträge abgebucht.

Im Dezember 2004 klagte der VKI gemäß § 2 UWG Premiere im Auftrag des BMSG auf Unterlassung irreführender Werbung.
Die Firma rechtfertigte sich damit, dass es sich nur um einen Einzelfall gehandelt habe. Diese Ansicht teilte das Gericht nicht: Schon die Tatsache, dass zwei verschiedene Mitarbeiter des Callcenters die gleiche negative Auskunft erteilt hätten spräche gegen die Annahme eines Einzelfalles.

Überdies deute ein allenfalls vorauseilender Gehorsam (dahingehend, dass ab August 2004 neue Vertragsbedingungen galten) der Mitarbeiter  in zwei Fällen schon eher auf einen aufgetragenen oder akzeptierten vorauseilenden Gehorsam.

Eine Auflistung tatsächlich erfolgter Umstiege von "Premiere Komplett" auf "Premiere Austria" überzeugte das Gericht ebenso wenig- die Tatsache ordnungsgemäß abgewickelter Umstiege könne nicht ausschließen, dass anderen Verbrauchern die günstigeren Pakete nicht doch verwehrt worden seien.

Nachdem die bei Einzelhändlern aufliegenden Vertragsformulare von Premiere-Abos, die das Testangebot samt Umstiegsmöglichkeit enthielten, als Werbeangebote zu werten seien, jedoch nicht allen Kunden der Umstieg gewährt worden sei, läge ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG vor.

Die Beklagte hätte mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmannes alles in ihrer Macht stehende tun müssen, um ihr Anbot zu erfüllen. Die Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens und ein eingeschränkter Geschäftsablauf über Monate hinweg, bzw eine ungenügende Information der Call-Center oder ein Handeln im vorauseilenden Gehorsam der Mitarbeiter stelle keine Rechtfertigung dar.

Auch wenn andere Abonennten problemlos hätten umsteigen können, liege eine irreführende Ankündigung vor, weil der Umstieg eben nicht für alle Kunden möglich war- offensichtlich hing es von der Person ab, auf die man im Callcenter zufällig traf. Wenn die Beklagte solche Beschränkungen tolerierte bzw in Kauf nahm, sei ihr die Irreführung vorzuwerfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im individuellen Fall klagte der VKI im Auftrag des BMSG in einem Musterverfahren die Rückzahlung der  zuviel bezahlten Beträge ein. Premiere kam der Zahlungsaufforderung im Juni 2005 schließlich nach, der Konsument erhielt sein Geld zurück.

Verbandsverfahren: HG Wien vom 22.9.2005, 41 Cg 107/04z
Musterverfahren: BGHS Wien vom 15.4.2005, 13 C 599/05s
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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