Nach Ansicht des VKI ist die Werbung zur Irreführung der Konsumenten geeignet, weil groß mit einem Rabatt von 55% und einer erheblichen Preisreduktion geworben wird, der - zudem nicht immer vorhandene - Hinweis auf die zusätzlichen Kosten jedoch so gestaltet ist, dass er leicht übersehen wird. Abgesehen davon sind in Österreich gemäß § 9 Preisauszeichnungsgesetz die Bruttopreise anzugeben - dh Preise inklusive Umsatzsteuer und aller sonstiger Abgaben und Zuschläge.
VKI klagt Hartlauer
Die Firma bewirbt etwa einen MP3-Player zum Preis von € 199 statt € 499. Klein gedruckt der Zusatz: + € 18 Urheberrechtsabgabe. Der VKI brachte im Auftrag des BMSG Klage auf Unterlassung irreführender Werbung gemäß § 2 UWG ein.