Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten - die Firma Paybox mit Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung einer "Verschweigungsklausel" in ihren AGB geklagt. Die von Paybox auf Basis dieser Klausel angekündigten Vertrags- und Entgeltänderungen wären - fällt die Klausel weg - unwirksam. Ebenso die daraufhin von Paybox durchgeführten Sperren von Anschlüssen.
Gestern hat die Pressesprecherin von Paybox "Serviceprobleme" seit Jahreswechsel unter anderem darauf zurückgeführt, dass "eine AGB-Änderung im Oktober, bei der Kunden, die widersprochen haben, gesperrt wurden", für Verwirrung gesorgt habe.
Die im Oktober angekündigten Vertragsänderungen bei Paybox waren auf folgende Klausel in den AGB von Paybox gestützt worden:
"ÄNDERUNGEN DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / ENTGELTÄNDERUNGEN
Die paybox Bank darf dem Kunden Änderungen dieses Vertrages, insbesondere auch der Entgelte, spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden dieser Änderungen vorschlagen. Der Kunde wird via SMS-Nachricht auf sein mobiles Endgerät, E-Mail (sofern er solche Adresse bekannt gegeben hat) oder Brief verständigt. Die Zustimmung des Kunden zur Vertragsänderung gilt als erteilt, wenn dieser seine Ablehnung mittels EMail, SMS-Nachricht oder Brief (Datum der Postaufgabe) nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung gegenüber der paybox Bank angezeigt hat. Der Kunde hat jedoch auch das Recht vor Inkrafttreten der Änderungen seinen Vertrag kostenlos und fristlos (gemeint wohl "zu") kündigen. Nimmt der Kunde den Änderungsvorschlag nicht an, hat die paybox Bank die Möglichkeit der ordentlichen Vertragsbeendigung/-kündigung."
Diese Klausel ist - im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes - intransparent und unwirksam, weil die geplanten Änderungen in keiner Weise näher bestimmt sind. Der VKI hat daher - im Auftrag der AK Kärnten - gegen diese Klausel beim Handelsgericht Wien eine Verbandsklage eingebracht. Dieses Verfahren ist anhängig. Gibt das Gericht dem VKI Recht, dann sind die angekündigten Änderungen ohne Vertragsbasis und daher unwirksam; das gilt auch für deshalb ausgesprochene Vertragskündigungen.