Der IRONMAN in Klagenfurt musste 2020 wegen der COVID-19-Pandemie abgesagt werden. Die Läuferinnen und Läufer haben nach dem Gesetz ein Recht darauf, ihr Startgeld zurückzuerhalten, teils in Form eines Gutscheins, teils in bar. Der Veranstalter bot unter Verweis auf eine Klausel in den AGB lediglich die Rückzahlung von 25 Prozent der Teilnahmegebühr oder die Übertragung des Startplatzes auf einen der kommenden Bewerbe an.
Eine Konsumentin gab sich damit nicht zufrieden und wandte sich an den VKI. Auch nach Intervention des VKI wurde zuerst keine der Gesetzeslage entsprechende Lösung angeboten. Daraufhin hat der VKI die Teilnahmegebühren in Höhe von EUR 637,20 eingeklagt. Noch vor der ersten Gerichtsverhandlung hat der Veranstalter den gesamten Betrag bezahlt.
Zudem klagte der VKI (im Auftrag des Sozialministeriums) die IRONMAN Austria GmbH auf Unterlassung dieser Klausel, die bei einer Veranstaltungsabsage auf Grund von höherer Gewalt oder anderen Gründe, die außerhalb der Kontrolle von IRONMAN liegen, keinen Anspruch auf Rückzahlung des Startgelds vorsah. IRONMAN Austria äußerte sich im Gerichtsverfahren nicht. Das Gericht erließ daher ein Versäumungsurteil, das der IRONMAN Austria GmbH das Verwenden und das Berufen auf die Klausel untersagt. Das Versäumungsurteil wurde rechtskräftig (Landesgericht Klagenfurt 16.10.2020, 49Cg 76/20x).
Konsumentinnen und Konsumenten, die sich noch nicht für eine der vom Veranstalter angebotenen Möglichkeiten entschieden haben, haben daher das Recht, einen Gutschein zu erhalten sowie einen Betrag von 180,- Euro ausgezahlt zu bekommen.
Gutschein und Auszahlung des Nenngeldes:
Nach dem während der Pandemie beschlossenen Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) gilt Folgendes:
Wenn das zu erstattende Entgelt bis zu EUR 70,- beträgt, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über diesen Betrag geben.
Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als EUR 70,- bis zu EUR 250,- beträgt, kann der Veranstalter bis zum Betrag von EUR 70,- einen Gutschein ausgeben; der darüber hinausgehende Betrag ist auszubezahlen.
Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als EUR 250,- beträgt, kann über den EUR 250,- übersteigenden Betrag wieder ein Gutschein ausgestellt werden.
Da die Teilnahmegebühr für den IRONMAN über EUR 250,- lag, haben die Konsumenten nur für EUR 180,- einen sofortigen Anspruch auf Auszahlung in bar, der Rest kann (vorerst) als Gutschein beglichen werden.
Wird der Gutschein nicht bis Ende 2022 eingelöst, kann die Auszahlung des Gutscheinbetrages verlangt werden, vorausgesetzt der Veranstalter ist dann noch existent und zahlungsfähig.
Der VKI stellt einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die Ausstellung eines Gutscheines und die Auszahlung des Betrags von EUR 180,- verlangt werden kann.