Zum Inhalt

VKI klagte Organisator des IRONMAN Austria-Kärnten erfolgreich auf Rückerstattung der Teilnahmegebühren

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die IRONMAN Austria GmbH als Veranstalterin des IRONMAN in Klagenfurt. Dabei ging es um eine Klausel, die vorsah, Teilnahmegebühren nach Absage nicht (vollständig) zurückzuerstatten.

Der IRONMAN in Klagenfurt musste 2020 wegen der COVID-19-Pandemie abgesagt werden. Die Läuferinnen und Läufer haben nach dem Gesetz ein Recht darauf, ihr Startgeld zurückzuerhalten, teils in Form eines Gutscheins, teils in bar. Der Veranstalter bot  unter Verweis auf eine Klausel in den AGB lediglich die Rückzahlung von 25 Prozent der Teilnahmegebühr oder die Übertragung des Startplatzes auf einen der kommenden Bewerbe an.

Eine Konsumentin gab sich damit nicht zufrieden und wandte sich an den VKI. Auch nach Intervention des VKI wurde zuerst keine der Gesetzeslage entsprechende Lösung angeboten. Daraufhin hat der VKI die Teilnahmegebühren in Höhe von EUR 637,20 eingeklagt. Noch vor der ersten Gerichtsverhandlung hat der Veranstalter den gesamten Betrag bezahlt.

Zudem klagte der VKI (im Auftrag des Sozialministeriums) die IRONMAN Austria GmbH auf Unterlassung dieser Klausel, die bei einer Veranstaltungsabsage auf Grund von höherer Gewalt oder anderen Gründe, die außerhalb der Kontrolle von IRONMAN liegen, keinen Anspruch auf Rückzahlung des Startgelds vorsah. IRONMAN Austria äußerte sich im Gerichtsverfahren nicht. Das Gericht erließ daher ein Versäumungsurteil, das der IRONMAN Austria GmbH das Verwenden und das Berufen auf die Klausel untersagt. Das Versäumungsurteil wurde rechtskräftig (Landesgericht Klagenfurt 16.10.2020, 49Cg 76/20x).

Konsumentinnen und Konsumenten, die sich noch nicht für eine der vom Veranstalter angebotenen Möglichkeiten entschieden haben, haben daher das Recht, einen Gutschein zu erhalten sowie einen Betrag von 180,- Euro ausgezahlt zu bekommen.

Gutschein und Auszahlung des Nenngeldes:

Nach dem während der Pandemie beschlossenen Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) gilt Folgendes:

Wenn das zu erstattende Entgelt bis zu EUR 70,- beträgt, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über diesen Betrag geben.

Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als EUR 70,- bis zu EUR 250,- beträgt, kann der Veranstalter bis zum Betrag von EUR 70,- einen Gutschein ausgeben; der darüber hinausgehende Betrag ist auszubezahlen.

Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als EUR 250,- beträgt, kann über den EUR 250,- übersteigenden Betrag wieder ein Gutschein ausgestellt werden.

 

Da die Teilnahmegebühr für den IRONMAN über EUR 250,- lag, haben die Konsumenten nur für EUR 180,- einen sofortigen Anspruch auf Auszahlung in bar, der Rest kann (vorerst) als Gutschein beglichen werden. 

Wird der Gutschein nicht bis Ende 2022 eingelöst, kann die Auszahlung des Gutscheinbetrages verlangt werden, vorausgesetzt der Veranstalter ist dann noch existent und zahlungsfähig.

Der VKI stellt einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die Ausstellung eines Gutscheines und die Auszahlung des Betrags von EUR 180,- verlangt werden kann.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

LG Klagenfurt: Verbandsklagen-Richtlinie unmittelbar anwendbar

Der Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (VSV) hatte die Energie Klagenfurt GmbH auf Unterlassung der Verrechnung einer Gemeindebenützungsabgabe geklagt. Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage inhaltlich ab, bestätigte aber die Aktivlegitimation der klagenden Partei gestützt auf die (von Österreich nicht umgesetzte) EU-Verbandsklagen-Richtlinie. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschutz“-Website – 6 Klauseln in AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Fumy – The Private Circle GmbH wegen sechs unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern für die Nutzung des über die Website „zupfdi.at“ betriebenen Abmahnservices bei behaupteten Besitzstörungen durch Kfz geklagt. Betreffend drei dieser Klauseln war bereits am 5.12.2023 ein Teilanerkenntnisurteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) ergangen. Nunmehr erkannte das HG Wien in seinem Endurteil auch die drei übrigen Klauseln für rechtswidrig. Das Endurteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang