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VKI mahnt auch "neue" Zinsgleitklauseln ab

Die von den Banken seit 1.3.1997 verwendeten Zinsgleitklauseln bauen auf klaren Parametern (SMR-VIBOR) auf. Sie sind erheblich klarer gestaltet, als dies vor 1997 der Fall war. Dennoch gibt es Klauseln, bei denen "der Teufel im Detail steckt".

So enthält eine solche Klausel eines Kreditinstitutes u.a. folgende Wendung: "Die jeweils gültigen Kreditzinsen werden im gleichen Umfang angepasst (erhöht oder vermindert), um welchen sich der errechnete Indikatorzinssatz im aktuellen Beobachtungsmonat gegenüber dem Indikatorzinssatz vom vorangegangenen Beobachtungsmonat verändert hat. Änderungen des in diesem Vertrag anzuwendenden Indikators unter 0,125 Prozentpunkte bleiben unberücksichtigt. Der aus der Änderung errechnete Zinssatz wird auf volle 0,125 Prozentpunkte aufgerundet (Hervorhebung vom VKI)."

Aufrundungsspirale

Diese Klausel führt zu einer "Aufrundungsspirale": Wenn bei jeder Zinssatzänderung gemäß Klausel aufgerundet wird, dann bevorzugt dies die Bank und benachteiligt den Kunden. Anders bei kaufmännischer Rundung. Hier verschiebt sich das Ergebnis einmal zugunsten der Bank, ein andermal zugunsten des Kreditnehmers.

Der VKI hat in Konsument 7/2000 die Konsequenzen einer solchen Klauselgestaltung nachgerechnet. Auf zehn Jahre (fiktiv) gerechnet ergeben sich bei Musterkrediten verschiedener Banken (zu gleichen Konditionen) Unterschiede von bis zu über öS 100.000.

Der VKI hat daher - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - nunmehr gegen zwei Kreditinstitute Abmahnungen abgeschickt. Das Ziel: Diese unsachliche Klauselgestaltung möge in Zukunft unterlassen und die Berechnungen der Kreditverträge seit 1997 entsprechend richtiggestellt werden.

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