Der effektive Jahreszinssatz eines Kredites dient der Vergleichbarkeit von Kreditangeboten. Beim effektiven Jahreszinssatz ist auf die Gesamtkosten des Kredites für den Kreditnehmer und nicht nur auf einen Nominalzinssatz abzustellen. Zu den Gesamtkosten eines Kredites zählen daher sämtliche Kosten einschließlich der Zinsen, Provisionen etwa für die Vermittlung des Kredits, Abgaben und Kosten jeder Art, ausgenommen Notariatsgebühren, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind.
Dazu zählen auch Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.
In der umstrittenen Klausel der Santander Consumer Bank versuchte die Bank den Anschein zu erwecken, eine gleichzeitig mit dem Kredit abgeschlossene Versicherung zur Besicherung des Kredites sei "freiwillig" und daher nicht bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes einzubeziehen.
Das sah der Oberste Gerichtshof (OGH) aufgrund der Verbandsklage des VKI nicht so. Zwar trage die bekämpfte Klausel die Überschrift "Freiwillige Versicherung", doch in den einzelnen Teilen der Klausel werden eine Reihe von Beschränkungen der "Freiwilligkeit" - im Sicherungsinteresse der Bank - geregelt:
- Die Vinkulierung der Versicherung zugunsten der Bank.
- Die unwiderrufliche Abtretung aller Rechte aus der Versicherung an die Bank.
- Die ausschließliche Berechtigung der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen aus der Versicherung.
- Die Aufrechterhaltung der Versicherung auch gegen den Willen des Kreditnehmers.
Der OGH sieht die Klausel daher als überraschend, gröblich benachteiligend und intransparent an.
Die Konsequenz: Die Klausel ist unwirksam. Der OGH hielt auch fest, dass es unzulässig ist, die Kosten einer - gemäß der untersagten Klausel nur als "freiwilligen" bezeichneten, in Wahrheit aber dem Sicherungsinteresse der Bank dienenden - Versicherung nicht bei den Gesamtkosten zur Ermittlung des effektiven Jahreszinssatzes einzubeziehen.
Die Angabe eines zu niedrigen effektiven Jahreszinssatzes hat eine strenge gesetzliche Konsequenz: Nach dem Verbraucherkreditgesetz muss die Bank die verrechneten Sollzinsen so anpassen (senken!), dass diese, unter Berücksichtigung anderen Vertragspunkte, dem zu niedrig angegebenen effektiven Jahreszinssatz entsprechen.
Der VKI bietet daher betroffenen Kreditnehmern der Santander Consumer Bank eine Sammelaktion zur Überprüfung der Kreditzinsen an. Nähere Informationen findet man auf www.verbraucherrecht.at/santander.
Teilnehmen können:
- Verbraucher,
- die einen Kredit ab 11.6.2010 bei der Bank aufgenommen haben und
- diesen Kredit mit einer Versicherung besichern mussten.
Man gibt seine Personen- und Kreditdaten ein, entbindet den VKI vom Bankgeheimnis und der VKI urgiert bei der Santander Consumer Bank eine Neuberechnung des Kredites. Das kann zu erheblichen Abschlägen beim aushaftenden Kapital bzw. zu künftig niedrigeren Raten führen. Die Aktion ist kostenlos.
Da gerade bei der Santander Consumer Bank auch viele Kreditnehmer nicht deutscher Muttersprache sind, bietet der VKI die Informationen zur Sammelaktion auf www.verbraucherrecht.at/santander auch in den Sprachen Englisch, Serbisch, Kroatisch und Türkisch an.
Die gesetzliche Sanktion der zwingenden Zinssenkung ist ein scharfes Schwert, aber nur, wenn die Kreditnehmer diese Möglichkeit auch in Anspruch nehmen, sagt Dr. Peter Kolba im Hinblick auf die zehntausenden Kreditnehmer der Santander Consumer Bank.