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VKI-Sammelklagen: OGH weist Verzögerungen durch AWD endgültig ab

Nach zwei Entscheidungen des OLG Wien hat nun der OGH endgültig einen Schlussstrich gezogen: Rekurse des AWD sind gesetzwidrig.

In den fünf Sammelklagen des Vereines für Konsumenteninformation (VKI) gegen den AWD war (2.500 Geschädigte / 40 Mio. Streitwert) - nach Zulassung aller Klagen - ein Stillstand eingetreten. Der AWD hatte gegen verfahrensleitende Beschlüsse der Richter Rekurse eingebracht. Solche Rekurse sind nach der Zivilprozessordnung unzulässig. Das hat in den Sammelklagen I und II bereits das Oberlandesgericht Wien ausgesprochen. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) endgültig einen Schlussstrich gezogen: Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. Die Konsequenz: Nun müssen in den Sammelklagen I - III weitere Verhandlungen ausgeschrieben werden.

Der AWD versucht - seit Einbringung der Sammelklagen) - mit allen Mitteln zu verzögern, dass sich die Gerichte mit dem zentralen Vorwurf der "systematischen Fehlberatung" auseinandersetzen. Zunächst hat man die Zulässigkeit der Sammelklagen bekämpft - erfolglos: Seit Herbst 2010 steht fest, dass alle fünf Sammelklagen zulässig sind. Dann hat man den ersten Beschluss im Rahmen des Verfahrens zum Anlass genommen, dagegen wieder mit Rekursen vorzugehen. Durch alle Instanzen wurde klar beschieden, dass gegen einen verfahrensrechtlichen Beschluss kein Rechtsmittel zulässig ist. Dennoch gelang es dem AWD, die Verfahren dadurch um etwa ein halbes Jahr zu verzögern. Doch damit ist nun Schluss:

Der OGH hat - in Sammelklage III - nun endgültig klargestellt, dass die Richter völlig zulässig vorgegangen sind und ihre Entscheidung nicht anfechtbar ist. Die Konsequenz für die Verfahren: In den Sammelklagen I bis III werden die Gerichte nun wohl im Herbst Verhandlungen ausschreiben und in die Prüfung der Vorwürfe eintreten.

"Die Zeit der Verzögerung sollte damit vorbei sein", freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, über das Urteil. "Wir erwarten nun auch die Vernehmung der ersten Geschädigten und hoffen, dass die Gerichte zunächst ältere Menschen vorziehen werden."

Der AWD wiederholt seit Beginn der Sammelklagen immer wieder, dass er zur Prüfung von Einzelfällen jederzeit bereit sei, eine globale Lösung aber ablehne. Die erste Sammelklage wurde im Juni 2009 eingebracht, seit Jänner 2010 kennt der AWD alle klagsanhängigen Fälle. "Es ist völlig unerklärlich, weshalb der AWD nicht zumindest in jenen Fällen, in denen auch aus seiner Sicht falsch beraten wurde, nicht längst Schadenersatz geleistet hat", so Kolba.

Während die SWISS LIFE - als Eigentümer des AWD - in öffentlichen Erklärungen immer wieder in Aussicht stellt, dass man die Fälle beilegen werde, verweigert der AWD Österreich sogar Verhandlungen über einen Vergleich und versucht mit gesetzwidrigen Rechtsmitteln die Verfahren nur zu verzögern.

"Wir beobachten mit Interesse, wie lange sich die SWISS LIFE diese Strategie des AWD Österreich noch gefallen lassen wird", stellt Kolba abschließend fest.

OGH 11.5.2011, 3 Ob 28/11f
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Brauneis, Klauser, Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien

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