Die Heimbetreiberin unterhält mehrere Heime, unter anderem in Wien, Vorarlberg und Tirol. Die beanstandeten Klauseln betreffen die Entgeltminderung bei Abwesenheit des Bewohners/der Bewohnerin, die Kautionsvereinbarung, Haftungsausschlüsse, eine Nutzungseinschränkungsklausel und eine Klausel, die das Wäscheservice betrifft. Außerdem darf die Beklagte keine Verträge mehr verwenden, in denen sie die Angabe der Art der besonderen Pflegeleistungen unterläßt.
Das Gericht verneinte die Gesetzwidrigkeit einer Klausel, mit der ein Benützungsentgelt nach Vertragsende vereinbart wurde.