Das Oberlandesgericht Linz bestätigt ein Urteil des Landesgerichtes Steyr, in dem aufgrund einer Verbandsklage des Vereines für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Firma Hartlauer zwei Klauseln in den Reparaturbedingungen der Firma für intransparent und unwirksam erklärt wurden.
Die Reparaturbedingungen der Firma Hartlauer enthielten eine Reihe von gesetzwidrigen Klauseln. Der VKI mahnte Hartlauer - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - ab. Die Firma gab zu vier Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; bei zwei Klauseln kam es zur Verbandsklage und damit zur gerichtlichen Klärung.
Die zentrale Klausel lautete: "Garantie-Antrag: Wenn die Kosten aus welchen Gründen auch immer vom Hersteller nicht gedeckt werden, werden die gesamten entstandenen Kosten vom Kunden übernommen".
Diese Klausel verschleiert dem Kunden, dass neben der vertraglichen Herstellergarantie auch ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung besteht. Dem Kunden wird suggeriert, dass es bei Reparaturen nur zwei Möglichkeiten gibt: Entweder übernimmt der Hersteller die Kosten oder aber der Kunde bleibt übrig. Handelt es sich aber um einen gewährleistungspflichtigen Mangel, so muss - innerhalb von zwei Jahren nach Kauf - die Firma Hartlauer kostenlos verbessern oder austauschen. Diese Information wird dem Kunden vorenthalten. Das verschleiert die wahre Rechtslage.
"Konsumenten beklagen immer wieder, dass es bei Reklamationen im Handel oft nur zwei Reaktionen gibt: Entweder der Hersteller anerkennt eine Garantieleistung oder aber der Kunde muss selbst zahlen - allenfalls gibt sich der Händler ,kulant‘", berichtet Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Der Begriff Gewährleistung ist vielen Reklamationsabteilungen offenbar unbekannt." Klauseln wie die vorliegende verstärkt dieses Unwissen der Kunden.
Die Kunden haben aber - wenn die Ware mangelhaft ist - mit der gesetzlichen Gewährleistung ein durchaus "scharfes Schwert" gegen den Händler in der Hand:
Sie können kostenlosen Austausch bzw. Verbesserung verlangen, in zweiter Linie auch Preisminderung oder Rückabwicklung des Kaufes. "Diese Kundenrechte dürfen in den Geschäftsbedingungen nicht verschwiegen werden", betont Dr. Kolba.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Linz 21.7.2010, 2 R 12/10p
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG, Wien