Der Streit um - aus Sicht der Konsumentenschützer - rechtswidrige Erhöhungen von Reisepreisen (bei bereits gebuchten Pauschalreisen) im Sommer 2004 geht seinem Ende zu. Nachdem der VKI bereits gegen GULET auch in zweiter Instanz gewonnen hatte (der Akt liegt jetzt beim OGH), wurde nun die Rechtsansicht des VKI auch im Verfahren gegen TUI vom Berufungsgericht bestätigt. Die ordentliche Revision an den OGH wurde ausgeschlossen; dennoch kann TUI auch (so wie GULET) versuchen, eine "ausserordentliche Revision" an den OGH zu bringen.
So wie die Marktführer GULET und TUI hatten auch andere Reiseveranstalter im Sommer 2004 erhöhte Flugpreise (wegen Erhöhungen des Kerosinpreises) an Ihre Kunden weitergegeben. Das bedeutete, je nach Destination, dass Reisende rund 9 Euro draufzahlen mussten.
Die Vereinbarung von Reisepreiserhöhungen ist aber nur in ganz engen Grenzen zulässig. Die von den Reiseveranstaltern verwendeten Klauseln sind intransparent und gesetzwidrig; fällt die Klausel weg, gibt es keine Basis für die Nachverrechnung von Preiserhöhungen. Die kassierten Beträge werden - sind die Urteile rechtskräftig - zurückzuzahlen sein.
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