Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun eine der letzten offenen Fragen im Streit um überhöhte Kreditzinsen in einem Musterprozess, den der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des BMSG führt, entschieden:
An die Stelle einer gesetzwidrigen Zinsanpassungsklausel kann - nach den Grundsätzen der Vertragsergänzung - durchaus die von den Banken nach 1.3.1997 verwendete Zinsgleitklausel treten, weil diese mit dem Abstellen auf das ungewichtete Mittel von Sekundärmarktrendite (SMR) und VIBOR (EURIBOR) sehr wohl auf Elemente des Geld- und Kapitalmarktes abstellt.
Damit hat der OGH erstmals die Methode der Zinsnachrechnung durch den VKI als durchaus geeignet angesehen, diese Altkredite nachzukontrollieren. Zwar hat der OGH aus formalen Gründen - der OGH ist keine Tatsacheninstanz - nicht in der Sache entschieden, doch er hat seine Rechtsmeinung für das fortgesetzte Verfahren klar dargelegt.
Zur Frage, wie man den Kredit - nach Wegfall der Zinsanpassungsklausel - neu berechnen solle, betont der OGH, dass selbst dann, wenn es sich beim Ausgangszinssatz um ein "betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigtes Lockangebot gehandelt haben sollte", spätere Anpassungen nicht dazu führen dürfen, eine nachträgliche, die ursprüngliche Relation ändernde Korrekturen zu Lasten der Kreditnehmer herbeizuführen.
"Jene Banken - BAWAG, einzelne Institute im Raiffeisen- und Volksbankensektor - die nach wie vor die Zurückzahlung zuviel kassierter Zinsen verweigern, sollten im Lichte dieser Entscheidung des OGH ihre Haltung nun endgültig und rasch überdenken und Ersatz leisten", fordert Staatssekretär Dolinschek.