Kreditnehmer von Fremdwährungskrediten der Weinviertler Sparkasse bekamen im August 2005 die Mitteilung, dass aufgrund "der Vorgaben der Finanzmarktaufsicht Österreich für die Vergabe von Fremdwährungskrediten und dem damit verbundenen Mehraufwand" seitens der Bank eine neue "Gestionsprovision" in Höhe von 35 Euro pro Quartal verrechnet werde. Sollte der Kunde nicht damit einverstanden sein, möge er binnen 4 Wochen ab Erhalt des Schreibens widersprechen.
Ein Vertragsänderung durch Stillschweigen des Kunden ist nur in engen gesetzlichen Grenzen zulässig. Insbesondere muss man diese bereits im ursprüglichen Vertrag vereinbart haben. Das war im konkreten Fall nicht so. Daher ist die Vertragsänderung durch Stillschweigen gesetzwidrig.
Der VKI hat die Weinviertler Sparkasse im Auftrag des BMSG abgemahnt. Diese hat sofort eingelenkt: Sie gab eine Unterlassungserklärung ab und stellte klar, dass diese "Gestionsprovision" nicht eingehoben werde.
Zur Klarstellung: Bei Neuverträgen steht es den Vertragsparteien natürlich frei, ein solches Entgelt zu vereinbaren.