Im Geschäft gekauft
Von einem im stationären Handel abgeschlossenen Kaufvertrag kann man grundsätzlich nicht zurücktreten. Man kann als Käufer also nicht davon ausgehen, dass eine gekaufte Ware einfach wieder zurückgegeben oder umgetauscht werden kann. Anderes gilt, wenn Verkäufer:innen dies freiwillig ermöglichen:
Der Umtausch oder die Rückgabe gegen Auszahlung des Kaufpreises ist entweder ein Recht, das die Händler:innen in den Geschäftsbedingungen oder durch Aushang ausdrücklich einräumen bzw das man im Einzelnen aushandeln kann (schriftliche Bestätigung auf der Quittung verlangen!) oder das Unternehmer:innen "aus Kulanz" einfach de facto einräumen. Hat man keine Zusicherung des Verkäufers, kann man sich aber nicht auf ein Entgegenkommen des Verkäufers verlassen. Besser ist daher, etwas "Schriftliches" in der Hand zu haben.
Dieses von Unternehmer:innen etwaig eingeräumte Umtausch- oder Rückgaberecht ist zu unterscheiden von der gesetzlich – für Verbraucher:innen zwingend – vorgesehenen Gewährleistung. Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer zu, wenn die gekaufte Ware bereits bei der Übergabe zumindest im Ansatz mangelhaft war. Den Verkäufer muss kein Verschulden am Mangel treffen. Er hat verschuldensunabhängig dafür einzustehen, dass die gekaufte Ware die vertraglich vereinbarten und die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat. Die Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zu, dh etwa gegen den konkreten Verkäufer.
Achtung: Beim Kauf auf Online-Plattformen wird der Vertrag entweder mit der Online-Plattform oder mit einem Drittanbieter abgeschlossen. Damit Verbraucher:innen wissen, wer ihr Vertragspartner ist und gegenüber wem sie bei Bedarf ihre Rechte geltend machen können, muss der Plattformbetreiber über die Daten des Drittanbieters informieren und darüber, ob dieser Unternehmer ist.
Käufer:innen können zunächst grundsätzlich nur Verbesserung (dh Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache fordern. Wird das nicht in angemessener Frist erfüllt, steht dem Käufer ein Recht auf Preisminderung oder Vertragsauflösung zu. In letzterem Fall erhält der Käufer gegen Rückgabe der Sache den gesamten Kaufpreis zurück.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Seit 1.1.2022 besteht eine zusätzliche 3monatige Geltendmachungsfrist. Das bedeutet, dass der Mangel in den ersten zwei Jahren ab Übergabe hervorkommen muss, Verbraucher:innen solche Mängel aber auch noch drei Monate lang nach Ablauf dieser Frist geltend machen können.
In der Praxis wesentlich ist die sog Vermutungsfrist: Tritt der Mangel in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe auf, muss grundsätzlich der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war und daher keine Gewährleistungsrechte zustehen.
Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Garantie. Sie ist eine vertragliche Zusicherung der Hersteller:innen und/oder Händler:innen, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen. Was das genau bedeutet, bestimmt sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen.
Achtung: Die Garantie schränkt die gesetzliche Gewährleistung nicht ein! Verbraucher:innen stehen daher bei Mangelhaftigkeit der Ware gegenüber dem Verkäufer jedenfalls die Rechte aus der Gewährleistung zu, auch wenn eine zusätzliche Garantie des Herstellers besteht.
Über das Internet gekauft
Werden Weihnachtsgeschenke im Online-Handel oder im Versandhandel bestellt (sog Fernabsatzvertrag), steht dem Verbraucher grundsätzlich ein kostenloses Rücktrittsrecht zu (Rechtsgrundlage ist das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz). Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, sie läuft ab dem Tag, an dem der Verbraucher die Ware zugestellt und übergeben erhält (Achtung: Sonn- und Feiertage hindern weder Beginn noch Fortlauf der Frist). Der Käufer braucht für die Ausübung dieses Rücktrittsrechts keinen Grund anzugeben. Für die Rücktrittserklärung bestehen auch keine Formvorschriften. Eine Absendung am letzten Tag der Frist reicht aus. Die Erklärung muss dem Unternehmer aber zugehen und sollte daher zur Sicherheit schriftlich bzw nachweisbar erfolgen.
Achtung: Eine Beschädigung oder der Verlust der Ware am Transportweg fällt grundsätzlich dem Verkäufer zur Last. Dem Verbraucher steht das Rücktrittsrecht unabhängig davon zu, ob er die Ware (mängelfrei) retournieren kann. Auch Beschädigungen am Retourweg sind das Risiko des Verkäufers. Kann der Käufer nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß abgeschickt hat, hat ihm der Verkäufer den gesamten Kaufpreis zu erstatten, auch wenn die Ware nicht oder beschädigt beim Verkäufer ankommt.
Die Rücksendekosten nach Rücktritt muss grundsätzlich der Käufer tragen. Viele Verkäufer sind aber bereit, diese freiwillig zu übernehmen. Anderes gilt auch, falls der Verkäufer den Käufer vor Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über diese Kosten informiert hat und im Gewährleistungsfall (dh wenn die Ware mangelhaft ist).
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bestehen etwa bei der Entsiegelung von DVDs oder bei einem nach den persönlichen Vorgaben des Käufers angefertigten Produkt (zB individuelle Schmuckgravur). Dass die Ware nicht originalverpackt retourniert werden kann, weil der Käufer die Verpackung bereits entsorgt hat, steht dem Rücktritt dagegen nicht entgegen.
Sind die bestellten Waren mangelhaft, bestehen zusätzlich auch hier Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers (siehe oben: Reparatur, Austausch, ggf Preisminderung oder Vertragsauflösung). Kommt das Paket sichtbar beschädigt an, kann die Annahme verweigert werden. Dem Verbraucher kommt bis zur ordnungsgemäßen Lieferung auch hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Gutscheine
Gutscheine sind traditionell beliebte Weihnachtsgeschenke. Hierbei ist aber einiges zu beachten:
Gefällt die im Gutschein verbriefte Leistung nicht, ist der Gutscheinaussteller grundsätzlich nicht verpflichtet, den Gutschein in bar abzulösen. Anderes gilt, wenn die verbriefte Leistung etwa wegen Unternehmensschließung nicht mehr eingelöst werden kann.
Bei Insolvenz des Unternehmens sind Gutscheine aber in aller Regel wertlos: Der Gutscheininhaber erhält maximal die Insolvenzquote (meist nur ein paar Prozent des ursprünglichen Gutscheinwerts). Häufig wird schon eine Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, weil für diese eine Gebühr iHv EUR 25 zu bezahlen ist.
Wertgutscheine, die einen bestimmten Eurobetrag verbriefen (zB EUR 100), verlieren real an Wert: Der Gutscheininhaber trägt die Geldentwertung. Umgekehrt muss der Gutscheininhaber aber auch bei Leistungsgutscheinen (zB für einen Fallschirmsprung, eine Massage, einen Thermenbesuch) im Einlösungszeitpunkt gegebenenfalls dann eine Zuzahlung für zwischenzeitige Preiserhöhungen leisten, wenn der Wert der Leistung auf dem Gutschein angegeben wurde (zB Gutschein für eine Massage im Wert von EUR 100). Wird ein reiner Leistungsgutschein ausgestellt, darf der Unternehmer aber grundsätzlich auch dann keine Aufzahlung verlangen, wenn die verbriefte Leistung teurer geworden ist.
Achtung: Abgelaufene Gutscheine nicht wegwerfen! Gutscheinaussteller sind trotz Ablaufs der im Gutschein angegebenen Befristung häufig zur Leistungserbringung verpflichtet. So hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass etwa eine zweijährige Befristung von Thermengutscheinen gröblich benachteiligend ist. Konsequenz einer unzulässig kurzen Befristung ist, dass eine Einlösung durch den Verbraucher 30 Jahre lang erfolgen kann.
Ebenso unzulässig - und damit unwirksam und rückforderbar - sind typischerweise etwaige Entgelte für die "Bereithaltung" der Leistung, für die Einlösung des Gutscheins oder der Verfall eines etwaigen Restguthabens.