Zum Inhalt

VKI-Verbandsklage gegen TVP - auf die lange Bank

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums bereits 2013 die MPC-Tochter TVP (Treuhänderin bei den "geschlossenen Fonds") auf Unterlassung der Berufung auf gesetzwidrige Klauseln in den Treuhandverträgen geklagt. Das Verfahren wurde in erster Instanz gewonnen. Das Berufungsgericht hat das Verfahren wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH in der Sache VKI - Amazon unterbrochen, nach dessen Entscheidung fortgesetzt, der Berufung stattgegeben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde auch zugelassen.

Das Oberlandesgericht Wien argumentiert damit, dass der EuGH entscheiden habe, dass das anzuwendende Sachrecht bei einer Verbandsklage genauso zu ermitteln wäre, wie bei einer Individualklage. Im konkreten Fall ist in den Bedingungen der TVP "deutsches Recht" vereinbart. Schon bei der Prüfung der Frage, ob die Rechtswahlklausel selbst gesetzwidrig ist, ist zunächst deutsches Recht anzuwenden. Wäre die Klausel nach deutschem Recht unwirksam, dann sind alle Klauseln nach österreichischem Recht zu prüfen. Wäre die Rechtswahlklausel nach deutschem Recht wirksam, dann wären alle Klauseln darauf hin zu prüfen, ob sie deutschem Recht entsprechen und ob nicht doch zwingende Verbotsnormen des österreichischen Rechts durchschlagen. Das OLG Wien hat daher das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurücküberwiesen. Gleichzeitig hat es den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen, um dem OGH die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben.

OLG Wien 13.9.-2016, 1R 186/15b
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien

Das OLG Wien bringt deutlich zum Ausdruck: Wir wollen keine Arbeit haben. Entweder soll der OGH die Sache lösen, oder das Erstgericht soll sich um den umfassenden Rechtsvergleich bemühen. Dabei ist die Sache ziemlich einfach: Sowohl nach deutschem wie auch nach österreichischem Recht ist eine Rechtswahlklausel, die den Konsumenten Glauben macht, dass nur deutsches Recht zur Anwendung käme und die auf zwingende Normen des österreichischen Rechtes nicht verweist, intransparent und unwirksam. Daher muss österreichisches Recht zur Anwendung kommen.

Dieses Urteil hat auch für die Prozesse rund um Ausschüttungsrückforderungen deutscher Finanzierungsbanken gegen MPC-Fonds-Gesellschafter Auswirkungen. Denn auch hier dürfen nun viele Bezirksgerichte in Ostösterreich und Kärnten anfangen, deutsches und österreichisches Recht liebevoll zu vergleichen. Das wird diese Verfahren - zur Unlust der deutschen Banken - sehr verzögern.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang