Das Oberlandesgericht Wien argumentiert damit, dass der EuGH entscheiden habe, dass das anzuwendende Sachrecht bei einer Verbandsklage genauso zu ermitteln wäre, wie bei einer Individualklage. Im konkreten Fall ist in den Bedingungen der TVP "deutsches Recht" vereinbart. Schon bei der Prüfung der Frage, ob die Rechtswahlklausel selbst gesetzwidrig ist, ist zunächst deutsches Recht anzuwenden. Wäre die Klausel nach deutschem Recht unwirksam, dann sind alle Klauseln nach österreichischem Recht zu prüfen. Wäre die Rechtswahlklausel nach deutschem Recht wirksam, dann wären alle Klauseln darauf hin zu prüfen, ob sie deutschem Recht entsprechen und ob nicht doch zwingende Verbotsnormen des österreichischen Rechts durchschlagen. Das OLG Wien hat daher das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurücküberwiesen. Gleichzeitig hat es den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen, um dem OGH die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben.
OLG Wien 13.9.-2016, 1R 186/15b
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Klagevertreter: Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien
Das OLG Wien bringt deutlich zum Ausdruck: Wir wollen keine Arbeit haben. Entweder soll der OGH die Sache lösen, oder das Erstgericht soll sich um den umfassenden Rechtsvergleich bemühen. Dabei ist die Sache ziemlich einfach: Sowohl nach deutschem wie auch nach österreichischem Recht ist eine Rechtswahlklausel, die den Konsumenten Glauben macht, dass nur deutsches Recht zur Anwendung käme und die auf zwingende Normen des österreichischen Rechtes nicht verweist, intransparent und unwirksam. Daher muss österreichisches Recht zur Anwendung kommen.
Dieses Urteil hat auch für die Prozesse rund um Ausschüttungsrückforderungen deutscher Finanzierungsbanken gegen MPC-Fonds-Gesellschafter Auswirkungen. Denn auch hier dürfen nun viele Bezirksgerichte in Ostösterreich und Kärnten anfangen, deutsches und österreichisches Recht liebevoll zu vergleichen. Das wird diese Verfahren - zur Unlust der deutschen Banken - sehr verzögern.