Zum Inhalt

VKI-Verbandsklage gegen TVP - auf die lange Bank

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums bereits 2013 die MPC-Tochter TVP (Treuhänderin bei den "geschlossenen Fonds") auf Unterlassung der Berufung auf gesetzwidrige Klauseln in den Treuhandverträgen geklagt. Das Verfahren wurde in erster Instanz gewonnen. Das Berufungsgericht hat das Verfahren wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH in der Sache VKI - Amazon unterbrochen, nach dessen Entscheidung fortgesetzt, der Berufung stattgegeben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde auch zugelassen.

Das Oberlandesgericht Wien argumentiert damit, dass der EuGH entscheiden habe, dass das anzuwendende Sachrecht bei einer Verbandsklage genauso zu ermitteln wäre, wie bei einer Individualklage. Im konkreten Fall ist in den Bedingungen der TVP "deutsches Recht" vereinbart. Schon bei der Prüfung der Frage, ob die Rechtswahlklausel selbst gesetzwidrig ist, ist zunächst deutsches Recht anzuwenden. Wäre die Klausel nach deutschem Recht unwirksam, dann sind alle Klauseln nach österreichischem Recht zu prüfen. Wäre die Rechtswahlklausel nach deutschem Recht wirksam, dann wären alle Klauseln darauf hin zu prüfen, ob sie deutschem Recht entsprechen und ob nicht doch zwingende Verbotsnormen des österreichischen Rechts durchschlagen. Das OLG Wien hat daher das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurücküberwiesen. Gleichzeitig hat es den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen, um dem OGH die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben.

OLG Wien 13.9.-2016, 1R 186/15b
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien

Das OLG Wien bringt deutlich zum Ausdruck: Wir wollen keine Arbeit haben. Entweder soll der OGH die Sache lösen, oder das Erstgericht soll sich um den umfassenden Rechtsvergleich bemühen. Dabei ist die Sache ziemlich einfach: Sowohl nach deutschem wie auch nach österreichischem Recht ist eine Rechtswahlklausel, die den Konsumenten Glauben macht, dass nur deutsches Recht zur Anwendung käme und die auf zwingende Normen des österreichischen Rechtes nicht verweist, intransparent und unwirksam. Daher muss österreichisches Recht zur Anwendung kommen.

Dieses Urteil hat auch für die Prozesse rund um Ausschüttungsrückforderungen deutscher Finanzierungsbanken gegen MPC-Fonds-Gesellschafter Auswirkungen. Denn auch hier dürfen nun viele Bezirksgerichte in Ostösterreich und Kärnten anfangen, deutsches und österreichisches Recht liebevoll zu vergleichen. Das wird diese Verfahren - zur Unlust der deutschen Banken - sehr verzögern.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kick-Back Zahlungen: VKI startet Sammelintervention gegen weitere Banken

Kick-Back Zahlungen: VKI startet Sammelintervention gegen weitere Banken

Nicht offengelegte Bestandsprovisionen für die Vermittlung von Finanzprodukten sind unzulässig. VKI bietet Unterstützung für betroffenen Kund:innen, die vor 2018 in Fonds investiert haben. Der VKI verhandelt mit diversen Banken über eine außergerichtliche Lösung. Erste Einigungen konnten bereits erzielt werden.

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang