Zum Inhalt

Voller Erfolg VKI gegen Amazon

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums Amazon EU S.à r.l. wegen 12 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (aus 2012). Der OGH beurteilte nun alle eingeklagten Klauseln als rechtswidrig.

In den AGB von Amazon war die Anwendung luxemburgischen Rechts vereinbart. Diese Rechtswahlklausel ist gesetzwidrig, da sie keinen Hinweis darauf enthält, dass dennoch die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Verbraucherstaatrechts (hier des österreichischen Rechts) anwendbar bleiben.

Neben dieser Rechtswahlklausel wurden vom VKI auch etwa Klauseln zur Zahlung auf Rechnung (hierfür wurde eine Gebühr von 1,50 EUR pro Lieferung verrechnet) und zu Verzugszinsen beanstandet.

Daneben sah der OGH auch einige Klauseln im Zusammenhang mit Datenverarbeitung für gesetzwidrig an. Laut OGH ist eine Klausel gröblich benachteiligend, nach der Amazon auf die auf amazon.de eingestellten Inhalte (z.B. Kundenrezensionen) die ausschließliche Lizenz zur weiteren Verwendung hat und zwar für jegliche Zwecke online wie offline. Für den OGH steht so einem umfassenden Werknutzungsrecht, das ausschließlich im Interesse von Amazon liegt, keine erkennbare Gegenleistung gegenüber.

Hier ein Interview mit unserem Juristen Thomas Hirmke der kurz erklärt, was das Urteil für Amazonkunden konkret bedeutet.

OGH 14.12.2017, 2 Ob 155/16g
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien


Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von Temu I

Unterlassungserklärung von Temu I

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgemahnt.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang