Ein Luftfahrtunternehmen verweigerte Fluggästen eine Ausgleichszahlung, obwohl der Flug mehr als 3 Stunden verspätet war mit der Begründung, dass diese keine Bordkarten vorgelegt hatten.
Zu Unrecht, wie der EuGH jüngst urteilte: Fluggästen eines verspäteten Fluges kann die Ausgleichszahlung nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass sie bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nicht ua mittels der Bordkarte nachgewiesen haben, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden hatten. Etwas anderes gilt nur, wenn dargetan wird, dass diese Fluggäste nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert wurden.
EuGH 24.10.2019, C-756/18 (MD/easyjet)