Der Kläger begehrte EUR 106.000 vom beklagten Online-Casino mit Sitz in Malta. Die Beklagte bietet ihr Online-Casino über ihre Homepage auch in Österreich an. Diesen Betrag habe er gewonnen, aber die Beklagte verweigere die Auszahlung des Wettgewinns. Der Kläger war der Ansicht, es sei das Recht von Malta anwendbar.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es erwog rechtlich, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, weil der Tatbestand des Art 6 Abs 1 lit a Rom I-VO erfüllt sei. Der Kläger habe den Status des Verbrauchers. Mangels einer Rechtswahl folge daraus die Anwendung des österreichischen Rechts. § 1271 ABGB verweigere dem Kläger das Klagerecht auf den Wettgewinn. Das Erstgericht argumentierte auch damit, § 1271 ABGB sei eine Eingriffsnormen nach Art 9 Rom I-VO.
Das vorlegenden OLG führt aus: Der Kläger ist Verbraucher nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO ist; die Voraussetzungen von Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO sind erfüllt. Das Berufungsgericht hat aber Bedenken dagegen, dass § 1271 ABGB eine Eingriffsnormen nach Art 9 Rom I-VO ist. Das Berufungsgericht beurteilt die maltesische Rechtslage so, dass das Hindernis des § 1271 ABGB nach maltesischem Recht nicht greifen würde; dass das maltesische Recht eine vergleichbare Norm enthielte, ist nicht erkennbar und wurde nicht behauptet.
Die Anwendung des österreichischen Rechts gereicht dem Kläger somit im Ergebnis zu einem Nachteil, denn wenn der Kläger kein Verbraucher wäre, wäre nach Art 4 Rom I-VO maltesisches Recht unabhängig davon anzuwenden, ob die Streitteile das maltesische Recht in Form der Rechtswahl als anwendbar vereinbart haben. Hätten die Streitteile eine Rechtswahl getroffen, wäre das gewählte Recht nur dann anzuwenden, wenn dem Kläger dadurch nicht ein Schutz entzogen würde (Art 6 Abs 2 Rom I-VO). Das Fehlen einer Rechtswahl schließt nach dem Text der Rom I-VO diese Günstigkeitsprüfung aus.
Vorlagefrage: Ist Art 6 Abs 1 Rom-I-VO (593/2008) dahin auszulegen, dass das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann nicht anzuwenden ist, wenn das nach Art 4 Rom I-VO anzuwendende Recht, dessen Anwendung der Kläger begehrt und das anzuwenden wäre, wenn dem Kläger die Verbrauchereigenschaft fehlen würde, für den Kläger günstiger ist?
OLG Wien 22.6.2022, 33 R 4/22h