Das setzt zunächst voraus, dass überhaupt österreichisches Recht in dieser Konstellation Anwendung findet. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Teppichverkäufer die Reise mit dem Ziel herbeigeführt hat, den Verbraucher zu einem Vertragsschluss zu veranlassen (vgl. Art. 5 Abs 2 3. UAbs EVÜ). Nach einer aktuellen deutschen Entscheidung zum dort gleichlautenden Recht (vgl. LG Tübingen, in NJW 2005, 1513) genügt hierfür bereits eine Mitveranlassung dergestalt, dass der Teppichhändler die Bustour durch Absprachen mit dem Reisebüro oder Busunternehmer zumindest mitorganisiert hat. Bestehen daher zwischen dem Reiseveranstalter und dem Inhaber eines türkischen Teppichknüpfzentrums enge Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen, so ist auf den Vertragsabschluss während einer Verkaufsveranstaltung, die Bestandteil einer von Deutschland (Österreich) aus gebuchten Pauschalreise ist, deutsches (österreichisches) Recht anzuwenden. Nicht ausreichend ist hingegen das bloße Ausnutzen der von einem anderen veranstalteten Reise für eigene Verkaufszwecke.
Jedoch verneint der OGH in einem Urteil aus dem Jahr 1993 (vgl. OGH 10.11.1993, 7 Ob 599/93 sowie den Kommentar dazu in KRES 1b/37) letztlich die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 KSchG. Demnach stellen die eingangs geschilderten Busfahrten weder Werbe- oder Ausflugsfahrten, noch "ähnliche Veranstaltungen" im Sinne des § 3 Abs 2 KSchG dar. Diese Vorschrift will den Verbraucher vor Überrumpelung schützen. Nach Ansicht des OGH resutiert die Überrumpelungsgefahr daraus, dass sich der Verbraucher bei einer Werbefahrt aufgrund der billigen Beförderung und der meist zugegebenen Geschenke zu einem Kauf bei der Warenpräsentation psychisch gezwungen sieht. Steht der Busfahrt aber ein angemessenes Entgelt des Verbrauchers gegenüber, liegt folglich auch keine von § 3 Abs 2 KSchG erfasste Überrumpelungssituation vor. Dieser Rechtsprechung begegnen durchaus Bedenken, da die dem KSchG zugrunde liegende europäische Richtlinie (85/577/EWG) den Überrumpelungseffekt bereits darin sieht, dass der Verbraucher in einer Situation mit Vertragsverhandlungen konfrontiert wird, in der er nicht damit rechnet und so das Angebot nicht sorgfältig überprüfen und mit anderen vergleichen kann.
Fazit: Nach derzeitiger Rechtslage muss Urlaubern beim Teppichkauf in der Türkei bewusst sein, dass sie sich vom Vertrag nicht unter Berufung auf das verbraucherschützende Rücktrittsrecht des § 3 Abs 2 KSchG lösen können.