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Vorvertragliche Informationen über den Gesamtpreis

In einer erst über mehrfaches Scrollen und mehrfache Verweise auffindbaren Information liegt keine klare und verständliche Information nach § 4 Abs 1 FAGG vor.

Die klagende ASFiNAG AG bietet auch eine digitale Vignette an, indem das Kennzeichen des Kundenfahrzeugs in ihrem Mautsystem elektronisch registriert wird.

Die Beklagte betreibt Websites mit den Top-Level Domains .at und .de und bewirbt die digitalen Vignetten für die österreichischen Autobahnen. Sämtliche Produkte werden dabei auch für Verbraucher:innen als „sofort gültig“ beworben und veräußert. Sie veräußert digitale Mautprodukte der Klägerin auch dergestalt gewerblich weiter, dass ihre Gültigkeit mehr als 18 Tage ab Kauf beginnt. Die Beklagte nennt ihren Kund:innen gegenüber Pauschalpreise, ohne mitzuteilen, dass sich der Gesamtpreis inklusive einer Servicegebühr versteht und dass die von der Beklagten verrechneten Preise höher sind als der reine Vignettenpreis. Die Servicegebühr ist auf der Website der Beklagten schwer zu finden. Die AGB der Beklagten enthalten eine Bestimmung, wonach die Preise neben einer Servicegebühr die Mautgebühren der Klägerin beinhalten, wobei zu den aktuellen Gebühren auf deren Seite verwiesen wird. Während des Bestellvorgangs wird hingegen lediglich der Pauschalpreis angezeigt. Informationen zur Gebühr der Klägerin erlangt der Kunde nur über mehrere Verweise ausgehend vom Ende der Startseite der Beklagten.

Vorvertragliche Informationspflicht

Zu den Anforderungen an die Darstellung des Gesamtpreises hat der OGH bereits in 4 Ob 96/19z einen weitgehend vergleichbaren Sachverhalt beurteilt. Dort wurde ua auch die unvollständige Information über den Umstand, dass die dort Beklagten die digitalen Produkte der (auch hier auftretenden) Klägerin um einen Aufpreis verkauften – zusammen mit weiteren Umständen – als unlauter qualifiziert, wobei UWG Anhang Z 18 sowie die Informationspflicht des Unternehmers nach § 4 Abs 1 FAGG zugrunde gelegt wurde. Im dort zu behandelnden Sachverhalt war aber ausschließlich ein Pauschalpreis angegeben.

Unternehmer unterliegen bei Fernabsatzgeschäften vorvertraglichen Informationspflichten (§ 4 Abs 1 FAGG). Die Information nach § 4 Abs 1 FAGG muss ganz allgemein so „erteilt“ werden, dass sie von Verbraucher:innen – bei gehöriger Aufmerksamkeit – vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen wird. Dem in § 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 FAGG enthaltenen Gebot, die von diesen Bestimmungen erfassten Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen, steht es nicht grundsätzlich entgegen, wenn die Informationen (nur) in den AGB enthalten sind oder sich hinter einem aufklappbaren Textteil bzw einem Pop-up-Fenster verbergen, sofern der Webauftritt so gestaltet ist, dass im Zusammenhang mit der Produktpräsentation sichergestellt wird, dass die Verbraucher:innen ausreichend deutlich (und rechtzeitig) auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen werden.

In einer erst über mehrfaches Scrollen und mehrfache Verweise auffindbaren Information liegt keine klare und verständliche Information nach § 4 Abs 1 FAGG vor.

Den Verbraucher:innen ist es derzeit nicht möglich, zu erkennen, welcher Teil des Entgelts auf die Mautgebühr der Klägerin und welcher Teil auf die von der Beklagten erbrachte Dienstleistung entfällt. Ein Ausweis dieser Bestandteile wäre nicht irreführend, ist doch erst durch diese Information gesichert, dass die Verbraucher:innen im Fall des Vertriebs eines neuen Produkts erkennen, dass die Beklagte hier ein anderes Produkt (sofort verfügbare Vignette) anbietet und dafür ein über die eigentliche Mautgebühr hinausgehendes Entgelt verzeichnet.

Rücktrittsrecht

Die Beklagte belehrt ihre Kund:innen in ihren AGB, dass das Widerrufsrecht 14 Tage ab Vertragsabschluss beträgt. Die Information ist allerdings so formuliert, dass die Verbraucher:innen vermeinen, kein Widerrufsrecht mehr zu haben, sobald die Beklagte den Erwerb der digitalen Mautprodukte erfolgreich „vermittelt“ hat. Die Beklagte wandte ein, dass nach dem Herkunftsprinzip in § 20 ECG deutsches Recht anwendbar wäre und dass nach der deutschen Rechtslage kein Rücktrittsrecht zu gewähren sei. Aufgrund der klaren Regelung des § 21 Z 6 ECG ist die Berufung auf die deutsche Rechtslage nicht vertretbar. § 21 Z 6 ECG besagt, dass das Herkunftsprinzip nicht auf vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten anzuwenden ist, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben. Hinsichtlich der gegenüber Verbraucher:innenn einzuhaltenden Informationspflichten nach dem FAGG gilt das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL daher nicht.

OGH 17.10.2023, 4 Ob 51/23p

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