Eine Konsumentin beauftragte einen Rechtsanwalt mit der schenkungsweisen Eigentumsübertragung an ihren Sonn inklusive vertraglicher Festlegung umfassender Widerrufs- und Aufhebungsrechte sowie Wohn- und Fruchtgenussrechte. Über das Honorar wurde keine Vereinbarung zwischen der Konsumentin und dem Rechtsanwalt getroffen. Es kam dann zum Rechtsstreit über die Höhe des Honorars.
Der Rechtsanwalt hätte die Konsumentin vorab über den Gesamtpreis informieren müssen. Dieser Informationspflicht kam er nicht nach. Die Ausnahme von den vorvertraglichen Informationspflichten für Immobiliengeschäfte (§ 5a Abs 2 Z 7 KSchG) bezieht sich nur auf den Vertrag über die Übertragung des Eigentums, also die Liegenschaftstransaktion selbst, nicht aber auch auf den Vertrag zwischen einem Konsumenten und einem Rechtsanwalt zwecks Errichtung eines Vertrags über eine Liegenschaftstransaktion.
Folge des Unterlassens einer gesetzlichen Aufklärungspflicht ist eine mögliche Irrtumsanfechtung.
Die Rückabwicklung nach erfolgreicher Irrtumsanfechtung bedeutet, dass nach Durchführung einer Handlung (hier die Arbeit des Rechtsanwalt), (nur) ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden kann, dh der Empfänger (hier die beklagte Konsumentin) schuldet Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung. Die konkreten Fragen und Folgen der Irrtumsanfechtung hat hier noch das Erstgericht zu klären.
OGH 4.11.2019, 3 Ob 112/19w