Zum Inhalt

Vorzeitige Rückreise wegen COVID-19-Pandemie – keine Mehrkosten für Pauschalreisende

Die Mehrkosten für eine vorzeitige Rückreise aufgrund einer Reisewarnung sind vom Reiseveranstalter zu tragen.  

Zwei Konsumenten buchten beim Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH eine Pauschalreise auf der Insel Gran Canaria (Spanien) um ca. € 3.200,-. Geplant war eine Aufenthaltsdauer von 07.03.2020 bis 21.03.2020. Aufgrund der drastischen Ausbreitung von Covid-19 erklärte das Außenministerium inmitten ihres Aufenthalts den Urlaubsort zum Risikogebiet und die beiden traten ihre vorzeitige Rückreise am 19.03.2020 – zwei Tage früher – an. Für die vorzeitige Rückreise hatten die Reisenden zusätzliche Kosten von € 656,- (300,-- pro Person für den Rückflug und EUR 56,-- für das Taxi vom Hotel zum Flughafen) zu tragen.

Mit Unterstützung der AK Kärnten konnten die beiden Konsumenten diese Kosten vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Das BG St. Veit an der Glan sprach in seinem Urteil aus, dass eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit gegeben ist, wenn für eine Urlaubsregion eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht.

Grundsätzlich muss nach § 11 PRG (Pauschalreisegesetz) der Veranstalter den Mangel bei Möglichkeit beheben. Für die Beeinträchtigung durch Reisemängel steht dem Reisenden eine Preisminderung zu. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise und ist es dem Reiseveranstalter unmöglich diese zu beheben, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter hat in diesem Fall, wenn die Reise die Beförderung umfasst, für die unverzügliche Rückbeförderung ohne Mehrkosten zu sorgen.

Der Klage wurde stattgegeben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BG St. Veit an der Glan 04.12.2020, 4 C 753/20x

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang