Zwei Konsumenten buchten beim Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH eine Pauschalreise auf der Insel Gran Canaria (Spanien) um ca. € 3.200,-. Geplant war eine Aufenthaltsdauer von 07.03.2020 bis 21.03.2020. Aufgrund der drastischen Ausbreitung von Covid-19 erklärte das Außenministerium inmitten ihres Aufenthalts den Urlaubsort zum Risikogebiet und die beiden traten ihre vorzeitige Rückreise am 19.03.2020 – zwei Tage früher – an. Für die vorzeitige Rückreise hatten die Reisenden zusätzliche Kosten von € 656,- (300,-- pro Person für den Rückflug und EUR 56,-- für das Taxi vom Hotel zum Flughafen) zu tragen.
Mit Unterstützung der AK Kärnten konnten die beiden Konsumenten diese Kosten vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Das BG St. Veit an der Glan sprach in seinem Urteil aus, dass eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit gegeben ist, wenn für eine Urlaubsregion eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht.
Grundsätzlich muss nach § 11 PRG (Pauschalreisegesetz) der Veranstalter den Mangel bei Möglichkeit beheben. Für die Beeinträchtigung durch Reisemängel steht dem Reisenden eine Preisminderung zu. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise und ist es dem Reiseveranstalter unmöglich diese zu beheben, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter hat in diesem Fall, wenn die Reise die Beförderung umfasst, für die unverzügliche Rückbeförderung ohne Mehrkosten zu sorgen.
Der Klage wurde stattgegeben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BG St. Veit an der Glan 04.12.2020, 4 C 753/20x