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VW-Abgasskandal: Bezirksgericht Innsbruck bestätigt Wertminderung und 30 jährige Verjährungsfrist

In einem den VW- Abgasskandal betreffenden Verfahren ging das Bezirksgericht (BG) Innsbruck von einer 18 prozentigen Wertminderung des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufes aus. Darüber hinaus stellte das Gericht eine Haftung von VW auch für zukünftige Schäden aus dem Kauf des Fahrzeugs fest und bestätigte die lange 30 jährige Verjährungsfrist.

Die klagende Partei kaufte im Februar 2010 einen mit dem vom Abgasskandal betroffenen Motortyp EA 189 ausgestatteten Audi um € 38.210,00 bei der Porsche Inter Auto GmbH und Co KG. Das Fahrzeug wurde über einen Leasingvertrag drittfinanziert und im Februar 2015 aus dem Leasingvertrag um € 11.000,- herausgekauft.

Die klagende Partei brachte im April 2021 Klage ein und begehrte Schadenersatz für den zuviel bezahlten Kaufpreis sowie Feststellung, dass VW auch für zukünftige Schäden hafte.

In seinen Feststellungen und der darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ging das BG Innsbruck davon aus, dass die durch die eingebaute unzulässige Abschalteinrichtung begründete Mangelhaftigkeit durch das aufgespielte Software-Update nicht behoben wurde, da die Abgasreinigung danach nur bei Temperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius sowie nur bis zu einer Höhe von 1.000 m uneingeschränkt funktioniert.

Gemäß § 273 ZPO legte das Gericht den durch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Kaufzeitpunkt eingetretenen Schaden auf € 7.000 (ca 18% des Kaufpreises) fest, da der Marktpreis im Zeitpunkt des Kaufes um € 7.000 geringer war als der tatsächliche Kaufpreis. Das von VW eingewandte Benützungsentgelt in Höhe von € 31.341,00 wies das Gericht ab, da dies allenfalls bei einer Klage auf Wandlung des Kaufvertrags relevant wäre um die merkandile Wertdifferenz zwischen Neuwagen und Gebrauchtwagen auszugleichen. Es wurde jedoch auf Schadenersatz geklagt, daher war nicht ersichtlich, warum ein Benützungsentgelt zustehen solle.

Desweiteren ging das BG Innsbruck von einer Schädigung durch schweren Betrug im Sinne des §147 Abs 2 StGB aus. VW hatte die beklagte Partei durch Täuschung über die Emissionswerte sowie die höhe des Marktpreises zum Kauf verleitet und dabei eine Schädigung von über € 5.000,- sowie eine unrechtmäßige Bereicherung billig in Kauf genommen. Da Betrug nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist war die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren anzuwenden. Der Schadenersatzanspruch war daher zum Klagszeitpunkt noch nicht verjährt.

Auch dem Feststellungsbegehren gab das Gericht statt, da ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses bestand, insbesondere da VW bestritt für Schäden am Fahrzeug zu haften die durch die verbaute Abschalteinrichtung sowie das Software- Update verursacht werden. Da die Beschaffenheit der Abschalteinrichtung insbesondere nach dem Software-Update geeignet ist, Bauteile schneller zu verschmutzen sowie andere Schäden (beispielsweise erhöhter Kraftstoffverbrauch, Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich, oder ein deutlich spürbares Ruckeln des Motors) herbeizuführen, stellte das Gericht fest, dass VW für jeden Schaden haftet, welcher der klagenden Partei aus dem Kauf des Fahrzeugs zukünftig entsteht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

BG Innsbruck 28. Dezember 2021, 12 C 148/21w

Klagsvertreter: Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in Linz

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