Der Kläger erwarb 2011 von der beklagten Partei (VW-Vertragshändler) um EUR 36.500 einen Audi A4. Nach Bekanntwerden des Skandals klagte der Geschädigte seinen Vertragshändler und erhielt Recht. Der Kläger stützte seine Ansprüche auf Gewährleistung und Irrtum.
Das Gericht stellte fest, dass die in das betroffene Fahrzeug eingebaute Abschalteinrichtung - entgegen der Argumentation der Beklagten - unzulässig ist. Die Rechtfertigungsgründe der beklagten Partei bezeichnet das HG Wien als "nicht nachvollziehbar und (...) ebenso prozessmotiviert wie die notorisch falsche Bestreitung der Gesundheitsschädlichkeit von Stickoxidkonzentrationen in der Atemluft. Letztere (...) wirken als Reizgas auf die menschlichen Schleimhäute, weshalb nicht nur die Weltgesundheitsorganisation vor ihnen warnt, sondern auch die Europäische Gemeinschaft bereits im Jahr 1976 (...) Grenzwerte beschloss."
Das Gericht lehnte auch die Argumentation ab, dass für die Abgasmessung lediglich die am Prüfstand gemessenen Stickoxidwerte relevant sind. Selbstverständlich muss der Stickoxidausstoß im Normalbetrieb ebenfalls innerhalb der Grenzwerte liegen.
Gewährleistung:
Das HG Wien bewertete den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung als Sachmangel und öffnete somit den Anspruch auf Gewährleistung. Das von VW zur Verbesserung angebotene Software-Update bewertete das Gericht allerdings als unzumutbar. Erstens liegt ein qualifizierter Verlust des Vertrauens in die Kompetenz des Vertragshändlers vor und zweitens, wurde die Verbesserung nicht in einer angemessenen Frist durchgeführt. Dem Kläger wurde nach wie vor kein Termin für das Software-Update angeboten.
So stellte das HG Wien fest: "Dass der Kläger sein Vertrauen in die Kompetenz und die öffentlichen Aussagen von VW verloren hat, ist nachvollziehbar. Schließlich erscheint die Kommunikation des Konzerns nicht gerade vertrauensbildend. Hier werden offensichtlich wirtschaftlich motiviert Doppelbotschaften abgesetzt, bei denen sich das Management zunächst mit großem Pathos entschuldigt, um gleichzeitig festzuhalten, dass die Fahrzeuge aber ohnehin mängelfrei wären. Es werden Verbesserungsmaßnahmen angekündigt, ohne einen Reparaturbedarf anzuerkennen."
Nachdem der Mangel an sich vom VW-Konzern immer noch bestritten wird, erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, dass der Kläger kein Vertrauen in die Reparaturmaßnahmen und eine vollständigen Mängelbehebung des Herstellers hat.
Rechtlich schließt sich daraus: "Dem Gericht erscheint es nachvollziehbar, dass er [der Kläger] sich vom Hersteller seines Fahrzeuges vorsätzlich getäuscht fühlt und er nicht zuletzt deshalb, weil der Mangel an sich immer noch bestritten wird, nicht von einer vollständigen Mängelbehebung ausgeht."
Die Wandlung des Kaufvertrages scheint dem Gericht somit als angemessen und verhältnismäßig.
Irrtum:
Zusätzlich stellt das Gericht fest, dass weder der Vertragshändler noch der Käufer von der unzulässigen Abschalteinrichtung wussten. Beide Parteien sind somit demselben Irrtum unterlegen. Dieser Irrtum war wesentlich für den Autokauf, weil weder der Kläger noch ein maßgerechter, durchschnittlicher Käufer ein Fahrzeug mit rechtswidriger Abschalteinrichtung gekauft hätte. Der Kläger ist somit zu einer Vertragsanfechtung wegen Irrtums berechtigt.
Der Kläger bekam vom Gericht EUR 30.656,- samt Zinsen zugesprochen. Für den zwischenzeitlichen Gebrauch des Fahrzeuges muss sich der Kläger bei Wandlung des Kaufvertrags ein Benützungsentgelt von EUR 5.842,39 abziehen lassen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 29. August 2017,
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Klagevertreter: Dr. Thomas Kainz, RA in Wien