Zum Inhalt

VW-Abgasskandal: Musterfeststellungsklage in Deutschland

Auswirkungen auf österreichische Geschädigte

Am 1.11.2018 tritt in Deutschland die Musterfeststellungsklage in Kraft, die in Massenschadenfällen die Klärung gemeinsamer Fragen ermöglicht. Die deutsche Verbraucherzentrale (Verbraucherzentrale Bundesverband: vzbv) wird am 1.11. in Deutschland eine solche Musterklage gegen den VW-Konzern einbringen. Wir informieren über die Klageform und die Möglichkeiten für betroffene österreichische Fahrzeughalter.

Eckpunkte zur Musterfeststellungsklage

Die Musterfeststellungsklage soll in Massenschadensfällen zentrale Voraussetzungen für Ansprüche von Verbrauchern einheitlich und in einem Verbandsverfahren klären.

Verbraucher können sich dem Verfahren mittels Anmeldung beim deutschen Bundesamt für Justiz anschließen. Mit wirksamer Anmeldung wird die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche gehemmt. Das Urteil im Musterprozess ist für die angemeldeten Verbraucher bindend. Das Urteil stellt allerdings nur gewisse Tat- oder Rechtsfragen fest, es verpflichtet den Beklagten nicht zur Erbringung einer Leistung. Das heißt, die angemeldeten Verbraucher müssen nach einem positiven Urteil ihre Schadenersatzansprüche gegebenenfalls noch selbst mittels Klage durchsetzen, sofern es nicht zu einem Vergleich kommt.

Nähere Informationen zu eingebrachten Musterklagen werden in einem vom Bundesamt für Justiz geführten Klageregister veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt ist auch eine Anmeldung möglich.

  • Die Anmeldung ist kostenlos und kann ohne rechtsanwaltliche Vertretung erfolgen.

  • Sie hat in Textform zu erfolgen (postalisch, per E-Mail oder über ein Online-Formular auf der Website des deutschen Bundesamts für Justiz) und muss beim deutschen Bundesamt für Justiz eingebracht werden.

  • Inhaltlich muss die Anmeldung die geltend gemachten Ansprüche ausführen und einige sonstige zwingende Angaben enthalten.

  • Die Anmeldefrist beträgt mindestens 2 Monate ab Veröffentlichung im Klageregister, längstens bis zum ersten Gerichtstermin, an dem verhandelt wird. Dieser erste Termin wird eine Woche im Voraus im Klageregister bekannt gemacht.

  • Den angemeldeten Verbraucher trifft kein Prozesskostenrisiko. Verliert der klagende Verband den Prozess, gilt dieses Urteil allerdings auch für den angemeldeten Verbraucher. Er kann seine Ansprüche dann nicht mehr individuell mittels Klage durchsetzen.

  • Grundsätzlich können sich einer solchen Klage auch österreichische Verbraucher anschließen. Ob dies sinnvoll ist, hängt allerdings davon ab, ob der jeweilige Fall zur Klage "passt". Dies wird weder vom Bundesamt für Justiz noch vom Gericht im Musterverfahren geprüft. Die Anmeldung erfolgt insofern "auf eigene Gefahr". Ist die Musterklage auf den Fall nicht anwendbar, kommt der Anmeldung auch keine verjährungshemmende Wirkung zu.

VW-Abgasskandal: Auswirkungen auf österreichische Geschädigte

Ziel der von der deutschen Verbraucherzentrale (Verbraucherzentrale Bundesverband - vzbv) eingebrachten Klage ist die Feststellung, dass VW- Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher Schadenersatz schuldet. Beteiligen können sich laut Angaben des vzbv Käufer von Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat, Skoda mit einem Dieselmotor des Typs VW EA189, für die ein Rückruf ausgesprochen wurde.
Nähere Informationen des vzbv zur Klage finden Sie hier:

https://www.musterfeststellungsklagen.de/

Verbraucher, die sich der Musterklage anschließen wollen, werden sich voraussichtlich ab Mitte November 2018 in ein Register eintragen können, das das deutsche Bundesamt der Justiz eröffnen wird. Das Bundesamt für Justiz hat angekündigt, für die Anmeldung ein Formular auf der Internetseite zur Verfügung zu stellen, das elektronisch ausgefüllt und per E-Mail übersandt werden kann. Nähere Informationen zum Bundesamt für Justiz finden Sie hier:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Allgemeines_node.html

Was bedeutet das für österreichische Verbraucher?

Für jene Verbraucher, die an der VW-Sammelklage des VKI teilnehmen oder bereits individuell Klage erhoben haben, ist eine Anmeldung nicht möglich und auch nicht notwendig. Hier besteht daher kein Handlungsbedarf.

Für Verbraucher, die bis dato noch nichts unternommen haben, kann die Musterklage eine sinnvolle Möglichkeit sein, eine Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen - im Falle eines positiven Urteils - zu erleichtern. Dies gilt auch für jene Verbraucher, die ihre Ansprüche nur im Strafverfahren gegen VW angemeldet haben.

Ob die Klage des vzbv auch für die in Österreich vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeughalter einen Vorteil bringen wird, ist derzeit aber noch offen und hängt vor allem vom genauen Klagsinhalt ab.

Sobald der Klagsinhalt im Klageregister des deutschen Bundesamtes für Justiz veröffentlicht wird, wird der VKI diesen prüfen, zeitgerecht informieren, ob eine Anmeldung für österreichische Geschädigte aus Sicht des VKI sinnvoll ist, und gegebenenfalls Hilfestellungen zur Anmeldung geben. Zu erwarten ist die Veröffentlichung Mitte November 2018. Eine kostenlose Anmeldung beim deutschen Bundesamt für Justiz können Verbraucher ab diesem Zeitpunkt dann innerhalb von 2 Monaten vornehmen.



Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang