Der Konsument erwarb von der Beklagten, einem VW Vertragshändler, am 22.01.2014 einen vom VW Abgasskandal betroffenen PKW der Marke Audi Q3, TDI Daylight um EUR 34.074,--. Der Aufforderung zur Durchführung des Softwareupdates kam er nicht nach. Im März 2016 klagte er den VW-Händler auf Aufhebung des Kaufvertrages sowie auf Zahlung von Euro 31.704,92 gegen Rücknahme des Fahrzeuges.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Konsumenten auf Aufhebung des Kaufvertrages dem Grunde nach statt.
Das OLG Innsbruck folgt in der Hauptsache dem erstinstanzlichen Urteil. Das Fahrzeug weist nicht die mit einem Kauf eines Neuwagens gewöhnlich verbundenen Eigenschaften auf und ist somit mangelhaft. Ein Mangel, bei dem eine manipulierte Software eingebaut ist, die ohne Verbesserung den Verlust der Zulassung bedeuten könnte, ist kein geringfügiger Mangel. Im gegenständlichen Fall ist die Vertragsauflösung möglich.
Laut OLG Innsbruck ist es dem Konsumenten nicht zuzumuten, eine Software aufspielen zu lassen, die vom selben Unternehmen (VW) entwickelt wurde, welches seinen Vertragspartner (VW-Händler) und die Zulassungsbehörde zuvor durch die Installation einer die Emissionswerte in unzulässiger Weise manipulierenden Software bereits vorsätzlich getäuscht hat.
Der VW-Händler wurde verpflichtet das Fahrzeug zurückzunehmen und dem Konsumenten Euro 28.900,-- (Kaufpreis abzüglich eines Benutzungsentgeltes) zu zahlen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Innsbruck 03.08.2018, 2 R 53/18p
Klagsvertreter: Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH
VW-Abgasskandal: OLG Innsbruck - Softwareupdate ist unzumutbar
VW-Händler zur Rücknahme des Fahrzeuges verurteilt