Der Kläger begehrte vor dem Landesgericht Korneuburg von der Volkswagen AG den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges. Als Eventualbegehren verlangte er EUR 6.000,- an Schadenersatz und die Feststellung, dass VW für jeden Schaden hafte, der ihm aufgrund des verbauten Dieselmotors EA 189 entsteht. Hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützte sich der Kläger auf den Ort des Schadenseintritts nach Artikel 7 EuGVVO, also jenen Ort an dem er das Fahrzeug übernommen habe.
Dagegen richtete sich die Einrede der Volkswagen AG, das Gericht sei international und örtlich unzuständig. Die Rechtsvertreter von VW argumentierten, dass als Schadensort nur jener Ort in Betracht käme, an dem sich die Schädigung zuerst ausgewirkt habe und dies der Sitz der Beklagten, also Deutschland, sei. Weiters seien beim Kläger bloß Folgeschäden eingetreten, welche keinen Schadensort nach Artikel 7 Ziffer 2 EuGVVO begründen.
Das Landesgericht Korneuburg verwarf zwar die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, wies die Klage aber wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Beschluss zurück.
Der Kläger erhob Rekurs gegen diese Entscheidung und bekam vom Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelinstanz Recht.
Das OLG Wien wies die Einrede der Volkswagen AG, dass ein österreichisches Gericht international und örtlich unzuständig zurück. Das OLG Wien führte in seiner Entscheidung aus, dass bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen gegen Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben Artikel 7 EuGVVO zur Anwendung komme. Demzufolge können diese Ansprüche auch in einem anderen Mitgliedstaat an dem Gericht jenes Ortes geltend gemacht werden, an welchem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Kläger könne dabei zwischen dem Handlungsort (=Ort an dem die schädigende Handlung stattgefunden hat) und dem Erfolgsort (= Ort an dem sich die Schädigung zuerst ausgewirkt hat) als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit frei wählen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Rekursgerichte, dass der Vermögensschaden des Käufers, als Folge der Manipulation, am Ort der Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer eintritt, auch wenn die behauptete Manipulation der Abgaswerte nicht in Österreich stattgefunden hat. Da das Fahrzeug in Klosterneuburg ausgeliefert wurde, ergibt sich die (Anm: internationale und) örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Korneuburg.
Ein Revisionsrekurs an den OGH wurde zugelassen, da noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Artikel 7 Ziffer 2 EuGVVO bei der Auslieferung manipulierter Fahrzeuge besteht.
OLG Wien 12.02.2019, 133R 140/18p
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Klagevertreter: Mag. Michael Poduschka, RA in Linz