Der Kläger kaufte am 30.05.2014 beim Beklagten (VW-Vertragshändler) einen PKW der Marke VW Touran Sky BMT TDI zu einem Preis von EUR 31.750,--. Mit Schreiben vom 08.10.2015 wurde der Kläger vom Generalimporteur informiert, dass sein Fahrzeug von den Manipulationen betroffen sei und eine Umrüstung stattfinden müsse. Da es sich um einen 1,6 Liter Motor handelt, sollte zusätzlich zu einem Software Update auch eine Hardware eingebaut werden.
Der Autofahrer hatte daraufhin seinen Händler geklagt und sich dabei auf Ansprüche aus der Gewährleistung und des Irrtums gestützt. Das Gericht gab dem Autofahrer recht und traf seine Entscheidung aufgrund folgender Feststellungen:
- Der Kläger hätte den besagten Pkw nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug manipuliert war. Das Landesgericht Linz folgte dabei der Argumentation des Klägers, wonach niemand ein manipuliertes Fahrzeug gekauft hätte.
- Hätte der Kläger gewusst, dass im Pkw eine Software verbaut ist, wonach es zwei Modi gibt, die zwischen Prüfstand und Realbetrieb unterscheiden, und dass es wegen dieser zwei programmierten Modi Probleme mit der Zulassungsfähigkeit geben könnte, so hätte er den Pkw ebenso nicht gekauft.
- Wie viel der 2014 gekaufte VW Touran tatsächlich an NOx ausgestoßen habe und wie sich das auf die Fahrleistung ausgewirkt hat, war für das Gericht gar nicht relevant.
- Es sei lebensnah, dass auch ein langjähriger Kunde (wie wohl jeder durchschnittliche Konsument) manipulierte Fahrzeuge nicht kaufen würde. Auch wenn die "Manipulation” womöglich gar keinen Einfluss auf relevante Eigenschaften haben könnte, haftet einem solchen Fahrzeug doch ungeachtet dessen der Makel des Ungewissen und Unredlichen an.
Rechtlich erläuterte das Gericht, dass
- die Verwendung einer Abschaltvorrichtung unzulässig ist
- die Freiheit des Fahrzeuges von unzulässigen Abschaltvorrichtungen üblicherweise vorrausgesetzt werden kann und daher als vertragswesentliche Eigenschaft beim Kauf angesehen werden kann
- der Händler über die Manipulation aufklären hätte müssen - unabhängig davon ob er selbst von einer solchen gewusst hat.
- die unterbliebene Aufklärung des Händlers zu einer Anfechtung und Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt
- sich der Kläger einen Gebrauchsnutzen anrechnen lassen müsse
Der Kläger bekam vom Gericht EUR 23.000 Euro plus Zinsen, insgesamt 25.000 Euro, zugesprochen. Für die KFZ-Benutzung wurde ein Abzug von EUR 8.750,- berechnet.
Zusätzlich merkte das Gericht noch an, dass auch hinsichtlich eines Gewährleistungsanspruchs nicht von einem unwesentlichen Mangel auszugehen wäre, da es sich aufgrund der Genehmigungspflicht und der Wartezeiten der Umrüstung offensichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme handelt, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitung vorgenommen werden könnte. Geschädigte Fahrzeughalter könnten sich aus Sicht des VKI bei Ansprüchen aus der Gewährleistung daher jedenfalls auf eine Vertragswandlung stützen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LGLinz, 13.06.2016, 45 Cg 35/15h
Klagevertreter: Mag. Michael Poduschka, RA in Linz/Wien