Sie beantragte den Ersatz des Minderwertes in der Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises. Dieser Wertverlust aufgrund des Einsatzes der Motorsteuerungssoftware würde alle Fahrzeuge der Produktionslinie betreffen.
Der Bundesgerichtshof in Deutschland (BGH) stimmte diesem Begehren erfreulicherweise, dem Grunde nach, zu. Er urteilt im Sinne des im deutschen Recht verankerten sogenannten “kleinen Schadenersatzes”.
VW ist der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verpflichtet. Die Klägerin hat durch den Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über das Fahrzeug einen Schaden erlitten. Da sie das Fahrzeug behalten möchte, kann sie von VW jenen Teil des Kaufpreises verlangen, den sie gemessen am objektiven Wert von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) zu viel bezahlt hat.
Dabei kommt es laut BGH nicht darauf an, ob der Verkäufer sich auf den niedrigeren Kaufpreis eingelassen hätte, oder der Geschädigte bereit gewesen wäre, zum niedrigeren Preis zu kaufen. Der Schaden kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Käufer in Kenntnis der wahren Sachlage das Fahrzeug gar nicht erworben hätte.
Zur Bemessung des Schadens ist der Vergleich von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Hier sind die mit der Prüfstanderkennungssoftware verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu beachten. Eine etwaige nachträgliche Aufwertung des Fahrzeugs durch das Software-Update, das der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, ist als Vorteil zu berücksichtigen. Die Beweislast dafür liegt jedoch bei der Beklagten (also VW). Gleichermaßen müssen hier auch Nachteile, die durch das Softwareupdate entstehen, berücksichtigt werden.
Der BGH spricht somit grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des für das manipulierte KFZ zuviel bezahlten Kaufpreises zu.
Das Landgericht Rottweil (das den Anspruch der Klägerin noch abgewiesen hatte), muss die Vorgaben des BGH umsetzen und in einem fortgesetzten Verfahren die konkrete Höhe des Minderwerts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erheben.
Die Entscheidung des BGH ist für die 16 Sammelklagen des VKI in Österreich erfreulich, und bestätigt die Rechtsansicht des VKI, dass der Schadenersatzanspruch des Minderwertes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich ist. Das im deutschen Recht verankerte Institut des sogenannten kleinen Schadensersatz gibt es in dieser Form im österreichischen Recht nicht.
BGH 6. Juli 2021, VI ZR 40/20