Mitte September 2015 hatte VW eingestanden, bei Dieselmotoren der Marken VW, Audi, SEAT und Skoda aus der Konstruktionsserie EA 189 mit Hilfe einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware, Abgastests manipuliert zu haben. Der EuGH stellte mit Urteil vom 17.12.2020 erstmalig fest, dass die von VW eingebaute Software dem EU-Recht widerspricht und unzulässig ist.
Nun beurteilte der Generalanwalt des EuGH das Thermofenster ebenfalls für unzulässig, nachdem der Oberste Gerichtshof (OGH) im März 2020 dem EuGH Fragen zum Diesel-Abgasskandal, in Bezug auf das sogenannte Thermofenster, vorgelegt hatte.
Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten Software, mit der entsprechend der Außentemperatur und der Höhenlage die Höhe der Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs verändert wird - das sogenannte Thermofenster -, unionsrechtswidrig.
Der Generalanwalt geht davon aus, dass es sich bei der oben beschriebenen Software um eine Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung Nr 751/2007 handelt, da sie bei normalen Nutzungsbedingungen und normalen Fahrzeugbetrieb die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert. Abzustellen ist laut Generalanwalt auf den realen Fahrbetrieb und nicht auf (Labor-) Bedingungen des NEFZ (Neuen Europäischen Fahrzyklus).
Unionsrechtswidrig sei das Thermofenster deshalb, weil es nicht mit dem Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs gerechtfertigt werden kann, da diese temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient.
Erfreulich äußert sich der Generalanwalt auch dahingehend, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher erwarten darf, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Daher ist ein solches Fahrzeug seiner Meinung nach nicht vertragsgemäß im Sinne der Richtlinie 1999/44. Auch kann eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass das betreffende Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, selbst dann nicht als “geringfügig” angesehen werden, wenn der Verbraucher das Fahrzeug selbst bei Kenntnis des Vorhandenseins dieser Einrichtung (gemeint Thermofenster) und ihrer Wirkungsweise erworben hätte.
Diese Einschätzung des Generalanwalts ist höchst begrüßenswert. Sie stärkt die Position der Verbraucher in zahlreichen anhängigen Gerichtsverfahren und erhöht den Druck auf VW.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind nicht bindend. In der überwiegenden Anzahl folgt der EuGH den Empfehlungen des Generalanwalts. Wann die endgültige Entscheidung ergeht, ist noch offen.
Sollte der EuGH die Einschätzung des Generalanwalts teilen, bringt dies weiteren Rückenwind für die 16 VKI-Sammelklagen gegen VW.