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VW-Dieselskandal: Rechtsprechung in Deutschland stärkt Position der Kunden

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Position von VW-Kunden im Dieselskandal gestärkt und beurteilt die Fahrzeuge mit einer illegal eingerichteten Abschalteinrichtung als mangelhaft. Eine Haftung von VW wird auch in zwei rezenten unterinstanzlichen Urteilen in Deutschland von den Gerichten bejaht.

Im dem BGH-Hinweis zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kunde den VW-Händler darauf geklagt, dass er seinen kurz vor Bekanntwerden des Skandals neu gekauften VW Tiguan zurücknimmt und ihm dafür ein anderes mangelfreies Auto übergibt. Von den Unterinstanzen war die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt werde und die Lieferung eines gleichwertigen Fahrzeugs daher nicht möglich sei.

Die für den 27.2. anberaumte Verhandlung zum Fall wäre die erste gewesen, in der der BGH zum Dieselskandal urteilt. Bis dato hat VW anhängige Fälle stets verglichen - offenkundig mit dem Kalkül, ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden. So auch hier: Der Termin wurde aufgehoben, nachdem der klagende Käufer seine Revision kurzfristig nach einem Vergleich zurückgezogen hat.

Der BGH teilte seine Rechtsauffassung dennoch per Beschluss mit: Demnach ist bei einer illegal eingerichteten Abschalteinrichtung von einem Sachmangel auszugehen. weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte. Somit haben Käufer eines mangelhaften Neuwagens einen Ersatzanspruch im Rahmen des Gewährleistungsrechts.

Auch die vom Käufer konkret geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sieht der BGH als nicht unmöglich an, obwohl es sich um ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie handelt, die nicht mehr hergestellt wird. Unter Verweis auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht stuft der BGH den mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehenden Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers als "in der Regel ohne Belang" ein. Es komme auch hier - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung; eine Ersatzlieferung könne der Verkäufer gegebenenfalls nur dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Die Entscheidung lässt sich auf das österreichische Recht übertragen. Sie bezieht sich zwar auf ein Verfahren gegen den VW-Händler und nicht gegen den VW-Konzern als Hersteller. Die Einstufung der Fahrzeuge als "mangelhaft" durch den BGH hat allerdings wesentliche Implikationen für die schadenersatzrechtliche Haftung von VW.

In zwei weiteren aktuellen Entscheidungen aus Deutschland wird jeweils in Verfahren gegen den VW-Konzern als Hersteller eine Haftung von VW bejaht:

1) Das Landgericht Krefeld (2 O 313/17) hat VW zur Zahlung von knapp 10.000 Euro an den Käufer eines VW Tiguan verurteilt. Der Käufer hatte das Fahrzeug vor zwölf Jahren um 35.500 Euro gekauft und später nach 132.166 gefahrenen Kilometern für rund 7000 Euro verkauft. Die Differenz zum ursprünglichen Neupreis (nach einem Abzug für die Nutzung des Fahrzeugs) sprachen die Richter als Schadenersatz zu.

Das Verhalten von VW sieht das Gericht als vorsätzlich an: VW habe nicht nur die Abgasvorschriften außer acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die darin liegende massenhafte Täuschung von Käufern sowie die Benachteiligung von Wettbewerbern seien insgesamt als sittenwidrig anzusehen. Die getäuschten Pkw-Käufer konnten nach Ansicht des Gerichts darauf vertrauen, dass der Hersteller nicht systematisch manipulierte Ware produziert, und seien daher getäuscht worden.

Ob die Vorstände die Software-Manipulation veranlasst oder davon gewusst hätten, ist nach dem Urteil egal. Sie müssen sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen. Auch dass der Tiguan-Besitzer auf Kosten von VW ein Software-Update durchgeführt hatte, ändert laut Gericht nichts an der Haftung von VW.

2) Auch laut OLG Köln (3.1.2019 18 U 70/18) liegt in der Durchführung des Software-Updates keine Beseitigung des Schadens der Käufer. VW habe ferner nicht darlegen können, dass das Update keine anderen negativen Auswirkungen zur Folge haben könne.

Der Schaden des Käufers liegt nach dem Urteil bereits im Erwerb des mit der manipulativen Software ausgerüsteten Fahrzeuges, weil dieses infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Käufers und der ordnungsgemäßen Ausrüstung eines Pkw zurückbleibt. Das wirke sich schon aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw aus.

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