Ein oberösterreichischer Autofahrer hatte - RA Mag. Poduschka zur Seite - seinen Händler wegen Irrtums geklagt und recht bekommen. Laut Gericht hätte der Kläger den besagten Pkw nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug manipuliert war. Er darf es zurückgeben und bekommt den Kaufpreis großteils wieder.
Das Landesgericht Linz folgte bei der Irrtumsanfechtung der Argumentation des Klägers, wonach niemand ein manipuliertes Fahrzeug gekauft hätte. Hätte der Kläger gewusst, dass im Pkw eine Software verbaut ist, wonach es zwei Modi gibt, die zwischen Prüfstand und Realbetrieb unterscheiden, und dass es wegen dieser zwei programmierten Modi Probleme mit der Zulassungsfähigkeit geben könnte, so hätte er den Pkw nicht gekauft.
Wie viel der 2014 gekaufte VW Touran tatsächlich ausgestoßen und wie sich das auf die Fahrleistung ausgewirkt hat, war für das Gericht gar nicht relevant. Es sei lebensnah, dass auch ein langjähriger Kunde (wie wohl jeder durchschnittliche Konsument) manipulierte Fahrzeuge nicht kaufen würde, auch wenn die ‚Manipulation‘ womöglich gar keinen Einfluss auf relevante Eigenschaften haben könnte, haftet einem solchen Fahrzeug doch ungeachtet dessen der Makel des Ungewissen und Unredlichen an.
Was das Geld betrifft, setzte sich der Kläger aber nicht ganz durch. Er hatte Mitte 2014 31.750 Euro für seinen Touran gezahlt, bekam aber nur 23.000 Euro plus Zinsen, insgesamt 25.000 Euro, zugesprochen.
LG Linz 13.6.2016, 45 Gg 35/15h
Der Käufer eines am 20.05.2014 erworbenen Seat Ibiza, mit dem im Rahmen des VW-Abgasskandals relevant gewordenen Motorentyp EA 189, verlangte unter Fristsetzung bis zum 13.11.2015 Mangelbeseitigung vom Verkäufer, andernfalls trete er vom Vertrag zurück. Nach Einspruch des Händlers erklärte der Käufer mit Schreiben vom 2.3.2016 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.
Das Gericht ging vom Vorliegen einer arglistigen Täuschung bezüglich der Angaben zum Schadstoffausstoß auf Verkäuferseite aus, auf den nachrangigen Anspruch wegen Rücktritt vom Kaufvertrag käme es nicht mehr an. Dem Händler sei dabei das Wissen der Volkswagen AG zuzurechnen, weil das Un-ternehmen über eine durchgehende Beteiligungskette zum Volkswagenkonzern gehöre. Jedenfalls müsse sich der Händler aber aus Gründen des Rechtsscheins als 100%ige Konzerntochter behandeln und das Wissen der Volkswagen AG zurechnen lassen. Zudem werbe der Händler in seinem Internetauftritt mit Gemeinsamen Wurzeln und bezeichne sich dort als 100%ige Tochter des Konzerns und Teil des erfolgreichsten europäischen Automobilherstellers.
Wer bewusst nach außen werbend besonderes Vertrauen als 100%ige Volkswagentochter in Anspruch nehme, müsse sich dann auch an bewusst unrichtigen Angaben der VW AG zu Schadstoffemissionen festhalten lassen.
Da zudem eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Schadstoffausstoß getroffen worden sei, die Arglist der Beklagten erschwerend hinzukomme und auch ein verbleibender merkantiler Minderwert nicht ausgeschlossen werden könne, sei in Summe von einem erheblichen Mangel des Fahrzeugs auszugehen.
Landgericht München I, Urteil vom 17.05.2016, Az. 23 O 23033/15
Anmerkung: In beiden Fällen sind die Fahrzeuginhaber gegen ihre Vertragspartner (also VW-Händler) vorgegangen und haben sich auf Gewährleistung, Irrtum und Arglist berufen. Diese Ansprüche sind nicht Teil der Sammelaktion des VKI, weil zuviele verschiedene Händler betroffen wären und eine Sammlung nicht möglich wäre. Dagegen richtet sich die Sammelaktion des VKI gegen VW und ist auf Schadenersatz - ua auch wegen des merkantilen Minderwertes der Fahrzeuge - gerichtet. Man kann immer noch kostenlos daran teilnehmen.