Zum Inhalt

VW-Skandal: ÖAMTC-Test ergibt keine Nachteile durch Wartung - Schadenersatz kann man dennoch fordern

Der ÖAMTC hat eine Reihe von Autos des VW-Konzern, die derzeit zur Wartung einberufen werden, vor der Wartung und auch danach getestet. Die Fakten stimmen optimistisch, dass keine größeren Mängel auftreten.

Der VKI rät dennoch dazu, über die Stichtig Car Claim Schadenersatzansprüche (kosten- und risikolos) geltend zu machen und sich (gegen Kostenbeitrag von 90 Euro) einem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen.

VW hat im Herbst gestanden, die Abgaswerte bei seinen Fahrzeugen sowohl in den USA als auch in Europa manipuliert zu haben. Eine Betrugs-Software erkannte, wenn das Fahrzeug am Teststand war und hat dafür die Abgaswerte unter die Normwerte geregelt; bei normaler Fahrt waren die Werte zu hoch.

VW hat lange angekündigt, die Fahrzeuge Schritt für Schritt zum Service zu bestellen und den Fehler aus- oder umzubauen. Die Frage für viele: Hat nach diesem Service das Fahrzeug schlechtere Fahreigenschaften (Geschwindigkeit, Beschleunigung, Lebensdauer)? Das hat der ÖAMTC nun bei einigen Fahrzeugen getestet.

Die Abweichungen bei den Abgaswerten seien minimal - fragt sich nur, weshalb diese Wert vor dem Service Grenzwerte überschritten hat und das jetzt nicht mehr tut. Laut ÖAMTC müsse man aber keine wesentliche Beeinträchtigung der Fahreigenschaften befürchten.

Der ÖAMTC leitet daraus ab, es gäbe keinen Schaden und VW treffen keine Pfchlit zum Schadenersatz.

Diese Rechtsansicht ist nach der Meinung des VKI glatt falsch. Das Fahrzeug ist heute - wegen des Misstrauens gegen den VW-Betrug - am Gebrauchtwagenmarkt einfach weniger wert. Fachleute nennen das merkantilen Minderwert. Daher haben die Fahrzeughalter trotz - laut ÖAMTC - erfolgreicher Fehlerbehebung einen Schaden und der VKI empfiehlt im Gegensatz zum ÖAMTC:

  • Kostenlose Teilnahme an Vergleichsbemühungen mit VW über den VKI und eine
    holländische Stiftung (VW Car Claim) mit dem Ziel Zahlungen wie in den USA zu vereinbaren
  • Anschluss an ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren als Privatbeteiligte (Kostenbeitrag 90 Euro)

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20160628_OTS0001/oeamtc-test-vw-umruestungen-beeintraechtigen-leistung-und-verbrauch-nicht-fotos-grafik

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang